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Kein Fall für Kunstfreiheit: "profil" mit dem Nacktkanzler.

Foto: Archiv
"Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei." Soweit Artikel 17a der Bundesverfassung. Und dieser gilt auch für Satire. Allerdings endet die Freiheit der Kunst (wie jene der Meinung und der Presse), wo sie zu tief in Persönlichkeitsrechte eingreift.

"Ein bisschen ehrenbeleidigen darf man", fasst Medienrechtler Gottfried Korn die Rechtslage etwas salopp zusammen. "Wenn's zu heftig wird", ist die Satire allerdings nicht mehr durch die Kunstfreiheit gedeckt, warnt er im Gespräch mit dem STANDARD.

Als Dieter Zehentmayr den damaligen FP-Chef Jörg Haider im STANDARD als Henker mit einem Korb guillotinierter Köpfe zeigte, konnte sich der Zeichner erfolgreich auf 17a berufen.

"Teil der Kunstfreiheit"

Satire ist "Teil der Kunstfreiheit", erklärt auch Medienanwalt Michael Pilz: "Es ist immer eine spannende Frage, wie weit diese Freiheit im Konkreten geht." Juristische Leitlinien gebe es kaum, nur einzelne Entscheidungen.

"Des Kanzlers neue Kleider"

Das "profil"-Cover "Des Kanzlers neue Kleider" indes fällt für Korn nicht unter Satire. "Das hatte nichts mit Kunst zu tun", sagt Korn: Vranitzky berief sich auf sein Recht auf das eigene Bild. Das Gericht fand die Fotomontage nicht für jeden gemeinen Leser als solche erkennbar und gab dem Exkanzler recht. (Harald Fidler/DER STANDARD, Printausgabe, 12.7.2006)