Wien - Politikern ist die Annahme von Geschenken nicht grundsätzlich verboten - ein zweitägiger Kurzurlaub des Finanzministers auf der Yacht eines Bankiers stellt also per se noch kein rechtliches Problem dar. Wie der Verfassungsrechtler Heinz Mayer im Gespräch mit der APA sagt, gilt das vergleichsweise strenge Beamtendienstrecht mit konkreten Wertobergrenzen für Geschenkannahme für Politiker nämlich nicht. Sie müssen lediglich darauf achten, sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen zu lassen.

Für Politiker gilt laut Mayer zwar nicht das Beamtendienstrecht, sehr wohl aber der Paragraf 304 des Strafgesetzesbuches über "Geschenkannahme durch Beamten". Demnach wird mit drei Jahren Haft bedroht, wer "für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt". Ein Jahr Haft droht, wenn eine "pflichtgemäße" Amtshandlung mit einem Geschenk verknüpft wird.

Strafrahmen erhöht sich

Ist das Geschenk mehr als 3.000 Euro wert, dann erhöhen sich diese Strafrahmen um jeweils zwei Jahre. Bei Bagatellgeschenken ist keine Strafe vorgesehen, es sei denn die Tat wird "gewerbsmäßig" begangen.

Konkret heißt das: Würde ein Bürgermeister für die Genehmigung einer ohnehin auszustellenden Baugenehmigung ein Geschenk annehmen, würde er ein Jahr Haft riskieren. Die Annahme eines Geschenks für eine Baugenehmigung, die normalerweise verweigert würde, ist mit drei Jahren Haft bedroht.

Voraussetzung für die Bestrafung ist allerdings in jedem Fall, dass mit der Geschenkannahme eine konkrete Amtshandlung verknüpft ist - was im Zusammenhang mit dem Yacht-Ausflug von Finanzminister Karl-Heinz Grasser (V) niemals behauptet wurde. "Rechtlich ist das also irrelevant", sagt Mayer. (APA)