Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat am Donnerstag empfohlen, das im Juli 1998 beschlossene Tabakwerbeverbot der EU für nichtig zu erklären. Die Union habe nicht die rechtliche Kompetenz, ein so weitreichendes Werbeverbot für Tabakerzeugnisse zu beschließen, meint Generalanwalt Nial Fennelly. Die Empfehlung des Generalanwaltes bindet den EuGH nicht, in der Regel folgen die Richter aber seiner Interpretation. Das Urteil des EuGH wird in wenigen Monaten erwartet. Die Richtlinie sah ein weitreichendes Werbe- und Sponsoringverbot für Tabakerzeugnisse vor. Sie war damit begründet worden, dass unterschiedliche Bestimmungen über die Werbung für Tabakerzeugnisse den Binnenmarkt behinderten. Der Generalanwalt meint hingegen, die Richtlinie würde letztlich nur den Handel mit gewissen Dienstleistungen verbieten. Sie könne daher nicht den Binnenmarkt fördern. Daher könne die EU nicht geltend machen, die Richtlinie auf Basis von Binnenmarktbestimmungen erlassen zu haben. Sie sei daher für nichtig zu erklären. Gegen die Richtlinie haben nicht nur einige große Tabakkonzerne sondern auch die Bundesrepublik Deutschland beim EuGH geklagt. Österreich hat zwar im EU-Ministerrat gegen die Annahme der Richtlinie gestimmt, dann aber keine Klage beim EuGH eingereicht. (APA)