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EU-Generalanwalt würde das Tabakwerbeverbot für nichtig erklären
Die Union habe nicht die rechtliche Kompetenz, ein so weitreichendes Werbeverbot zu beschließen
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat am Donnerstag empfohlen, das im Juli 1998 beschlossene Tabakwerbeverbot der EU für nichtig zu erklären. Die Union habe nicht die rechtliche
Kompetenz, ein so weitreichendes Werbeverbot für Tabakerzeugnisse zu beschließen, meint Generalanwalt Nial Fennelly.
Die Empfehlung des Generalanwaltes bindet den EuGH nicht, in der Regel folgen die Richter aber seiner Interpretation.
Das Urteil des EuGH wird in wenigen Monaten erwartet.
Die Richtlinie sah ein weitreichendes Werbe- und Sponsoringverbot für Tabakerzeugnisse vor. Sie war damit begründet
worden, dass unterschiedliche Bestimmungen über die Werbung für Tabakerzeugnisse den Binnenmarkt behinderten. Der
Generalanwalt meint hingegen, die Richtlinie würde letztlich nur den Handel mit gewissen Dienstleistungen verbieten. Sie
könne daher nicht den Binnenmarkt fördern. Daher könne die EU nicht geltend machen, die Richtlinie auf Basis von
Binnenmarktbestimmungen erlassen zu haben. Sie sei daher für nichtig zu erklären.
Gegen die Richtlinie haben nicht nur einige große Tabakkonzerne sondern auch die Bundesrepublik Deutschland beim
EuGH geklagt. Österreich hat zwar im EU-Ministerrat gegen die Annahme der Richtlinie gestimmt, dann aber keine Klage
beim EuGH eingereicht. (APA)