Neben dem Kaisermühlentunnel auf der Donauuferautobahn (A22) gibt es zwei weitere Section Control-Zonen in Österreich, den Wechselabschnitt auf der Südautobahn (A2) und im Liesertal auf der Tauern-Autobahn (A10).
Die im Prüfbeschluss geäußerten Bedenken des VfGH betreffen einen grundlegenden Mangel: Die beiden Paragrafen zur Section Control - Paragraf 100 der Straßenverkehrsordnung und Paragraf 134 des Kraftfahrzeuggesetzes - würden es offenbar ermöglichen, "dass die Daten sämtlicher Verkehrsteilnehmer, die die jeweilige Wegstrecke befahren - unabhängig von der Begehung einer Verwaltungsübertretung - ermittelt werden".
Nach dem Datenschutzgesetz habe jedermann Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Beschränkt werden könne dieses Grundrecht nur auf Grund von Gesetzen, in denen die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten "konkretisiert und begrenzt" werden.