Bogota - Die katholische Kirche in Kolumbien hat nach der Abtreibung bei einem vergewaltigten elfjährigen Mädchen die Exkommunikation aller Beteiligten angekündigt. Dies betreffe die direkt und indirekt an dem Schwangerschaftsabbruch Beteiligten wie die Erziehungsberechtigten des Mädchens, die Ärzte und Ärztinnen, Krankenschwestern, PolitikerInnen und Gesetzgeber, sagte Kardinal Alfonso López Trujillo am Dienstag (Ortszeit) in einem Interview mit dem Radiosender RCN.

Das Mädchen selbst ist nach dem Kirchenrecht, das eine automatische Exkommunikation aller an einem Schwangerschaftsabbruch Beteiligten vorschreibt, von der Maßnahme auf Grund strafmindernder Gründe ausgenommen. In Kolumbien ist die Abtreibung seit Mai in wenigen Ausnahmen, darunter nach einer Vergewaltigung, erlaubt.

Abtreibung nach Antrag erlaubt

Der Oberste Gerichtshof des Landes hatte die Abtreibung bei dem Mädchen, das vier Jahre lang von ihrem Stiefvater missbraucht worden sei, nach einem Antrag der Großmutter ausdrücklich genehmigt. Es war die erste erlaubte Abtreibung in dem streng katholischen Land.

Lebensgefahr

KirchenkritikerInnen warnen, die Verdammung der Abtreibung bringe jedes Jahr tausende Frauen in Not dazu, oft unter Lebensgefahr illegal einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen. Nach offiziellen Angaben wurden 2005 in Kolumbien insgesamt 27.000 Fälle sexuellen Missbrauchs Minderjähriger registriert. Die Dunkelziffer liegt nach Angaben von ExpertInnen wesentlich höher.

Ausschluss

Die Abtreibung ist eine der wenigen Taten, für die das katholische Kirchengesetzbuch von 1983 die automatische Exkommunikation aller Beteiligten vorsieht. Wird eine solche so genannte Tatstrafe durch einen Spruch wie jetzt durch den kolumbianischen Kardinal noch ausdrücklich untermauert, handelt es sich um eine besonders schwere Form des Ausschlusses und der öffentlichen Ächtung. Sie ist auch schwerer wieder aufzuheben.

Exkommunikation bedeutet für den/die praktizierende/n Katholiken/in eine schwere Strafe. Sie zieht den Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft nach sich. Den Betroffenen ist es verboten, sich an der Eucharistiefeier oder einer anderen gottesdienstlichen Feier zu beteiligen, Sakramente zu spenden oder diese zu empfangen und kirchliche Ämter, Dienste oder Tätigkeiten auszuüben. Die seelsorgerische Betreuung sollte hingegen nicht betroffen sein. (APA/dpa)