Das Gericht habe den Angeklagten im Verfahren "als gefühlskalten, ausschließlich materiell orientierten Täter gesehen", so der Vorsitzende Wolfgang Rauter in seiner Urteilsbegründung. Die Tathandlungen seien "Liquidierungen der Opfer" gewesen. Ein Mitgefühl des Angeklagten sei "in Wirklichkeit nicht vorhanden" gewesen.
Keine Milderungsgründe
Milderungsgründe habe das Gericht nicht zu erkennen vermögen: Ein Tatsachengeständnis sei alleine zu wenig und von einem reumütigem Geständnis könne keine Rede sein. "Ein Beitrag zur Wahrheitsfindung hat eigentlich nicht stattgefunden", so der Vorsitzende.
Dem Ehemann der getöteten Schwester des Angeklagten wurden 10.000 Euro zugesprochen, Angehörige der ermordeten Sachwalterin erhalten 7.000 Euro. Mit den anderen Ansprüchen wurden die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen. "Das Leid der Angehörigen ist natürlich unbeschreiblich und kann mit Geld nicht gut gemacht werden", so der Vorsitzende.
In dem zwei Tage dauernden Verfahren waren 20 Zeugen und fünf Gutachter geladen gewesen. Zu Prozessauftakt hatte der Angeklagte erklärt, er sei während der Taten "wie in einem Tunnel" gewesen, er habe "nicht mehr auskönnen". Am 23. April des Vorjahres hatte Z. in Wien einen Taxilenker mit einer Pistole gezwungen, ihn nach Potzneusiedl zu bringen.
Drei Tote
In Potzneusiedl tötete Z. laut dem Urteil zunächst seine Schwester mit zwei und die aus der Slowakei stammende Pflegerin seiner Mutter mit vier Schüssen. Danach musste ihn der Taxifahrer zum Haus der Sachwalterin bringen, die an dem Tag ihren 48. Geburtstag feierte. Die Frau wurde von sechs Schüssen ebenfalls tödlich getroffen.
Im Prozess sagte ein Gutachter aus, die Schüsse auf die drei Frauen seien gezielt abgegeben worden. Ein weiterer Sachverständiger führte aus, dass eine starke Unterzuckerung, wie sie der Angeklagte nach Ansicht der Verteidigung zum Tatzeitpunkt als Folge von Alkohol- und Medikamentenkonsum aufwies, nicht mit planbarem Vorgehen vereinbar sei. Die Frage der Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten wurde von den Sachverständigen verneint. Z. verfüge über "einen durchaus respektablen Intelligenzquotient von 114."
Im Verfahren zur Sprache kam auch der Streit zwischen den beiden Geschwistern, nachdem die Mutter geerbt hatte. Während der Mann der getöteten Schwester von Z. aussagte, die beiden seien sich "nie besonders nahe" gewesen, sprach der Angeklagte von zunächst "kleinen Reibereien". Erst im Zuge der Erbschaft sei der Streit eskaliert. Auf Antrag von Z. wurde der an Demenz leidenden Mutter ein Sachwalter beigestellt. Er habe den Eindruck, dass spätestens ab 2004 eine allfällige Begünstigung der Schwester des Angeklagten aus der Welt geschafft worden sei, meinte der Vorsitzende.