Eheschließungen zwischen österreichischen und nicht-österreichischen StaatsbürgerInnen

Grafik: derStandard.at

Jenseits von "Ausländer-Wahlkämpfen" und Integrationsstudien ist Multinationalität in den österreichischen Haushalten bereits gelebte Praxis: Jede vierte Trauung, die 2005 geschlossen wurde, begründete eine sogenannte binationale Ehe.

Nun sind vor dem Standesamt zwar alle gleich. Ob das Ehepaar aber auch gemeinsam in Österreich leben darf, hängt etwa davon ab, aus welchem Land die beiden PartnerInnen stammen, wann sie geheiratet haben, wann sie einen Aufenthaltstitel beantragt haben und wie viel sie verdienen – um nur einige Einflussfaktoren zu nennen.

Fokus auf Familiennachzug

Die Eheschließung und ihre Konsequenzen für das Bleiberecht von ImmigrantInnen standen auch im Mittelpunkt des letzten Fremdenrechtspakets: So war es ein ausdrückliches Ziel der Regierung, der primären Zuwanderungsform – dem sogenannten Familiennachzug – einen Riegel vorzuschieben. Medial wurde dieses Ansinnen häufig mit dem Verweis auf ein akutes "Scheinehen-Problem" kommuniziert.

Die Europäische Menschenrechtskonvention verleiht zwar jedem Menschen das Recht auf die Achtung seines Familienlebens. Sie garantiert jedoch nicht, dass dieses Recht auch in jenem Staat genossen werden darf, in dem geheiratet wurde: Hier sind die nationalen Fremdenrechtsbestimmungen am Wort. Und während EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen ein automatisches Bleiberecht in Österreich genießen, ist die Rechtslage für EhepartnerInnen aus Drittstaaten deutlich komplizierter.

Neue Rechtslage

Laut Statistik Austria wurden rund 8000 Trauungen im Vorjahr zwischen einem/einer Drittstaatsangehörigen und einem/einer ÖsterreicherIn geschlossen – die überwiegende Mehrheit der insgesamt 10.075 binationalen Eheschließungen. Diejenigen dieser Paare, die bis Ende des Jahres keinen Aufenthaltstitel für den ausländischen Part bekommen hatten, sahen sich ab 1. Jänner 2006 mit einem drastischen Rechtswandel konfrontiert: Ihr im Vorjahr rechtsmäßig gestellter Antrag auf Anerkennung ihres Status als "FamilienangehörigeR", welcher das Recht auf eine Niederlassung in Österreich nach sich zieht, wurde per Jahreswechselals ungültig erklärt. Seit der letzten Novellierung des Fremdenrechts gilt nämlich, dass solche Anträge nur noch aus dem Herkunftsland des ausländischen Parts gestellt werden können. Und um möglichst viele Fälle zu erfassen, wurden in das Gesetz keine Übergangsregelungen eingebaut – somit waren alle Anträge, die zum Jahresbeginn noch nicht abgeschlossen waren, plötzlich wertlos.

Begünstigt durch "Freizügigkeit"

Um nicht in Widerspruch mit geltendem EU-Recht zu kommen, baute die Regierung eine Ausnahmeregelung ein: Drittstaatsangehörige, die mit EWR-BürgerInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft verheiratet sind, dürfen nicht besser gestellt sein als jene, die mit ÖsterreicherInnen eine Ehe führen. Darum kommt es bei der Antragsstellung darauf an, ob der österreichische Part "einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht" hat. Vereinfacht gesagt: PartnerInnen von ÖsterreicherInnen, welche in der Vergangenheit mehrere Monate im EU-Ausland verbracht haben, dürfen den Antrag auch im Inland stellen.

Abhängig davon, wo der Antrag gestellt wird, müssen seit der Novelle auch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden. So haben grundsätzlich nur jene mit ÖsterreicherInnen verheirateten Drittstaatsangehörigen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, die gemeinsam mit dem/der PartnerIn ein Einkommen von mindestens 1.056 Euro vorweisen können. Wer keine ausreichenden finanziellen Mittel nachweisen kann, läuft zudem Gefahr, mit einem Aufenthaltsverbot belegt zu werden, das eine Antragsstellung selbst dann noch unmöglich macht, wenn ausreichende Einkünfte bereits vorhanden sind.

Seit Jahresbeginn 2006 wird zudem jede Anmeldung für eine standesamtliche Trauung binationaler Paare mit zumindest einem/einer Drittstaatsangehörigen automatisch der Fremdenpolizei übermittelt. Diese entscheidet dann, welche Fälle näher zu prüfen sind. De facto bedeutet das: Lebt eine der ehewilligen Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung im Land, so kann diese noch vor der Heirat abgeschoben werden.

Gnadenakt

Wiederholte Kritik von Menschenrechtsorganisationen, Vertretungen von ImmigrantInnen und der Initiative Ehe ohne Grenzen haben Innenministerin Liese Prokop schließlich zu einem Gnadenakt bewegt: Zumindest jene Drittstaatsangehörige, die nach einer Heirat noch vor dem 1. Jänner 2006 einen Antrag auf Niederlassung gestellt haben, seien von einer Abschiebung geschützt, ließ Prokop im November verlauten.

Die Frage, ob diese Zusage auch eingehalten werde, beantwortet Ehe ohne Grenzen-Sprecherin Angela Magenheimer im derStandard.at-Gespräch mit "Jein": Eine Reihe von Betroffenen sei nämlich mit einem Aufenthaltsverbot, unter anderem wegen Mittellosigkeit, belegt worden – und in diesen Fällen werde die Schubhaft sehr wohl angewandt. Aufenthaltsverbote wegen Mittellosigkeit würden gerne und schnell erteilt: "Moussa beispielsweise, ein Afrikaner, erhielt Aufenthaltsverbot, weil er nur 40 Cent bei sich trug, als er von der Polizei kontrolliert wurde." Und obwohl er mittlerweile verheiratet ist und EhepartnerInnen unterhaltspflichtig sind, ist sein Aufenthaltsverbot immer noch aufrecht. (mas)