"Heirat schützt vor Schubhaft nicht" - und zwar sogar in Fällen, wo der/die Nicht-ÖsterreicherIn bei den Behörden ganz offiziell um Aufenthaltsrecht angesucht hat. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels können, wenn der/die Fremde mit einer/m ÖsterreicherIn verheiratet ist und noch keinen anderen Aufenthaltstitel hat, generell nur mehr im Ausland gestellt werden.
Foto: Im Polizeigefangenenhaus Rossauer Lände für Schubhäftlinge auf einer Aufnahme vom 20. Oktober 1997.

Foto: Standard/Matthias Cremer
Seit 1.1. 2006 sind binationale Paare von neuen gesetzlichen Regelungen betroffen, die sich besonders in den Bereichen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Fremdenpolizeigesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz und Personenstandsgesetz manifestieren. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die in diesem Kontext wichtigsten Gesetzesstellen.

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Das Gesetz unterscheidet generell zwischen fünf unterschiedlichen Aufenthaltstiteln: Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung, Familienangehörige, Daueraufenthalt – EG und Daueraufenthalt – Familienangehörige. Der wichtigste Unterschied betrifft die Niederlassung und den Aufenthalt. Ersteres impliziert die Gründung eines dauerhaften Wohnsitzes zum Zwecke der Errichtung eines neuen Lebensmittelpunkts. Vorübergehender Aufenthalt bedeutet hingegen temporärer Verbleib in Österreich.

Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung: regelmäßige Einkünfte und damit verbunden keine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sowie eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung.

"Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn:

  • §11 (Abs 2 Z2)der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  • (Abs 2 Z3) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte."

Auch EWR-BürgerInnen müssen seit 1.1. 2006 für einen Daueraufenthalt eine ausreichende Krankenversicherung nachweisen und dürfen keine Hilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch nehmen.

Bei binationalen Partnerschaften muss die Ehegemeinschaft über ein Einkommen von mindestens 1.055,99 Euro verfügen. Die Richtsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Liegt das Einkommen darunter, so kann es sein, dass das Recht auf Familiengemeinschaft untersagt wird.

  • § 11 (Abs 5) "Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen."

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG Abs. 2) sieht zudem vor, dass im Gegensatz zu den Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern Angehörige von ÖsterreicherInnen nur dann ohne weiteres zur Arbeitsaufnahme berechtigt, wenn sie „zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt“ sind.

Antragsstellung

Sind diese Voraussetzungen für eine rechtmäßige Niederlassung gegeben, kann der Antrag für den Aufenthaltstitel gestellt werden. Berechtigt zur Inlandsantragsstellung sind Angehörige von EU-BürgerInnen oder ÖsterreicherInnen oder SchweizerInnen, wenn diese von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, ferner Neugeborene in den ersten sechs Monaten nach ihrer Geburt, Personen, die bereits rechtmäßig niedergelassen waren aber keinen Aufenthaltstitel brauchten, sowie ForscherInnen und deren Familienangehörige.

Ist das Visum des ausländischen Ehepartners einer Österreicerin bzw. eines Österreichers abgelaufen oder ist dieser unrechtmäßig eingereist, muss der Antrag im Ausland gestellt werden. PartnerInnen von ÖsterreicherInnen dürfen daher nur mehr dann einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und sich bereits rechtmäßig in Österreich aufhalten. Ansonsten müssen sie den Antrag im Ausland stellen und dort den Bescheid abwarten. Dies führt besonders bei Asylwerbern zu Problemen.

  • § 21 (Abs 1) "Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
  • (Abs 2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
    1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    2. Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
    3. Fremde, die bisher österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger waren; …"

Mögliche Ausnahmen

In besonderen Fällen, wie humanitäre Gründe, zu geringes Einkommen oder Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, kann das Innenministerium ausländischen Angehörigen von ÖsterreicherInnen Aufenthaltstiel erteilen.

  • § 11 (Abs 3) "Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

  • § 72 (Abs 1) Die Behörde kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.

    (Abs 2) Zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen kann Drittstaatsangehörigen, insbesondere Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen für die erforderliche Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, erteilt werden."

Weitere Gesetze, die binationale Paare betreffen:

Personenstandsgesetz (PStG)

Standesämter haben die Verpflichtung, jeden Antrag auf Eheschließung, der von einer/m Drittstaatenangehörigen gestellt wird, der Fremdenpolizei zu melden:

  • § 38 (Abs 2) "Die Personenstandsbehörde, die die Ehefähigkeit ermittelt, hat dieses unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde in den Fällen mitzuteilen, in denen wenigstens einer der Verlobten ein Drittstaatsangehöriger ist. Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn beide Drittstaatsangehörigen ausschließlich als Reisende in Österreich aufhältig sind; Reisende in diesem Sinn ist jede Person, die in Österreich nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und als Tourist Österreich nur vorübergehend aufsucht."

Fremdenpolizeigesetz (FPG)

Bezirksverwaltungsbehörden haben alle Anträge auf Namensänderung und Zivilgerichte alle Anträge auf Adoptionen von Fremden der Fremdenpolizei mitzuteilen.

  • § 105 (Abs 5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen. Ist der Fremde Asylwerber, ist von dieser die Information an das Bundesasylamt weiterzuleiten.
  • § 109 "Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen."

Die Entscheidung, ob eine Eheschließung oder Adoption näher überprüft wird, liegt bei der Fremdenpolizei. Nach Angaben der Wiener Fremdenpolizei wurden im Jahr 2005 1.999 Paare auf Verdacht der Aufenthaltehe überprüft, 168 gelten als nachgewiesen. (hag)