Mit Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes am 1. Jänner 2007 löst das Unternehmensgesetzbuch (UGB) das seit 1938 geltende Handelsgesetzbuch (HGB) ab. Zwar stand die stille Gesellschaft, anders als etwa die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), nicht im Fokus der HGB-Reform, doch ist sie mittelbar auf beträchtliche Weise betroffen. Vor allem die Ablöse des veralteten und engen Kaufmannsbegriffs durch den weiteren und modernen Begriff des Unternehmers sorgt dafür, dass ab dem nächsten Jahr bei jedem auf Gewinn ausgerichteten Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, Größe und Branche, die grundsätzliche Möglichkeit einer stillen Beteiligung besteht, während eine solche Unternehmensbeteiligung abseits der Kapitalgesellschaften bis dato lediglich an einem "kaufmännischen Handelsgewerbe" infrage kommt.
Kleinunternehmer
So kann etwa künftig ein EDV-Programmierer, der mit seinem Ein-Mann-Unternehmen auf Werkvertragsbasis für einige größere Kunden tätig ist, einen privaten Financier als stillen Gesellschafter beteiligen. Dieses Instrument war ihm bis dato vielfach mangels Kaufmannseigenschaft – jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht – verwehrt. Die stille Gesellschaft stellt demnach für zahlreiche Kleinunternehmer, für die Expansionsbestrebungen über Venture Capital (noch) nicht infrage kommen, eine interessante Alternative dar.
Umgekehrt bietet die stille Gesellschaft für Geldgeber eine unbürokratische Möglichkeit, viel versprechenden (Jung-)Unternehmern auch überschaubare Beträge als Risikokapital zur Verfügung zu stellen. Der verhältnismäßig geringe Aufwand der Vertragserrichtung, die oftmals gewünschte Anonymität des Geldgebers, weit gehende Rechtssicherheit sowie vor allem flexible Gestaltungsmöglichkeiten der stillen Gesellschaft (beispielsweise die Möglichkeit einer späteren "Umwandlung" der stillen Beteiligung in GmbH-Anteile oder Aktien), machen diese Beteiligungsform – vielfach neben "durchaus angenehmer steuerlicher Begleiterscheinungen" – so attraktiv.