Was man tun kann, um einen Top-10-Platz zu ergattern und bei welchen Verhalten rechtliche Konsequenzen drohen, darüber sprachen vor Kurzem in Wien Wolfgang Sander-Beuermann, Leiter des Suchmaschinenlabors der Universität Hannover, und Stefan Ernst, Anwalt in Freiburg. Im Vordergrund steht die Suchmaschine Google, die einen weltweiten Marktanteil von mehr als 90 Prozent hält. Wer Top 10 sein will, empfiehlt Sander-Beuerman, sollte sich fünf Key-Wörter – was denken sich die Leute, wenn sie mich suchen, und was geben sie für Wörter ein? – entscheiden, und zwar am besten mithilfe von Assoziatoren wie www.metager.de/asso.html. Optimal sollte man ein bis zwei dieser Key-Wörter – da Suchmaschinen immer intelligenter werden, nicht mehr als zwei – in der Domain verwenden. Auch die Dateinamen sollten die Key-Wörter enthalten. Suchmaschinen mögen weiters keine Frames (verschiebbare Teilbereiche einer HTML-Seite), dafür aber Dmoz-Einträge (der umfangreichste von Menschen erstellte Link-Katalog des World Wide Web, der von einer Gemeinschaft freiwilliger Editoren bearbeitet und aktualisiert wird). Sie reagieren heftig auf Erwähnungen in der Internet-Enzyklopädie Wikipedia. Auch das Setzen von Links ist nützlich.
Wem das alles zu kompliziert ist, kann sich an so genannte Homepage-Optimierer wenden. Was wirklich funktioniert, wissen diese auch nicht genau, da Suchmaschinen mit Algorithmen arbeiten, die nicht offen gelegt werden und sich laufend ändern.
Achtung Markenrecht
So manche Erfolg versprechende Maßnahmen sind allerdings unzulässig. So hat das höchste Zivilgericht in Deutschland, der Bundesgerichtshof, entschieden (IZR 183/03 vom 8. 5. 2006), dass die Verwendung fremder Marken in Metatags – das sind unsichtbare Zusatzinformationen im Kopf einer Internetseite, die aber von Suchmaschinen gelesen und bewertet werden – eine markenrechtliche Benützungshandlung darstellt. Um zu erreichen, dass Kunden, die das Wort „Impuls“ in eine Suchmaschine eingeben, auch auf das Angebot der beklagten Partei hingewiesen werden, verwendeten die beklagten Anbieter im Internet dieses Wort als Metatag. Dass ein Metatag für einen durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist, war für den BGH unerheblich. Maßgeblich war, dass mithilfe des als Marke geschützten Suchworts das Ergebnis der Suchmaschine beeinflusst wurde und der Nutzer auf diese Weise zur Internetseite des Mitbewerbers geführt wurde.
Vermeintlich gute Arbeit von Homepagegestaltern kann daher rechtlich nicht gedeckt sein. Die Chancen, dass auch in Österreich erfolgreich auf Unterlassung geklagt werden kann, wenn Mitbewerber fremde Marken – offen oder verdeckt – verwenden, um sich im Internet interessant zu machen, sind hoch.
Weitere wettbewerbsrechtlich bedenkliche, aber nicht ausjudizierte Methoden sind Keyword–Staffing (das von Google mittlerweile erkannt wird), Cloaking (der Suchmaschine wird eine andere Seite präsentiert als dem Besucher), in das Netz stellen von Doorway Pages (Internetseiten ohne eigenen Inhalt, die auf die eigentliche Webpräsenz verweisen) und das Anlegen von "Linkfarmen".
Auch wenn konkrete BGH- und OGH-Urteile zu diesen Fragen noch fehlen, gelten die Grundsätze des Wettbewerbsrechtes für das Internet genauso wie für die reale Welt. Vor allem Irreführung und Behinderungswettbewerb sind daher verboten.