In Justiz- und Steuerberaterkreisen heißt es unisono, dass noch im Jänner dazu die Veröffentlichung des VfGH-Erkenntnis zu erwarten ist.
Beschwerde brachte Causa ins Rollen
Ins Rollen gebracht hat die Causa eine Beschwerde eines Radiologen, der zwar schon länger im geringen Ausmaß selbständig tätig war, aber erst nach Jahren sich eine eigene Praxis eingerichtet hatte, wodurch ein hoher Investitionsbedarf entstand. Im Jahr 2004 schließlich hatte er rund 30.000 Euro an Gewinnen nicht entnommen, es war ihm jedoch aufgrund der Gesetzeslage nicht vergönnt, diese mit einem begünstigten Steuersatz zu versteuern. Wäre sein Betrieb kein Röntgenlabor sondern eine Land- oder Forstwirtschaft oder ein Gewerbebetrieb, so wäre dies möglich gewesen.
Die Ärztekammer wie auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder unterstützte die Beschwerde des Arztes. Der Verfassungsgerichtshof beschloss dann Mitte 2006 , dass er "die Verfassungsmäßigkeit der Worte ‚aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb‘ in § 11a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen" prüfen werde.