Neu geregelt wird unter anderem das Bleiberecht von mit französischen StaatsbürgerInnen verheirateten AusländerInnen: Ein/e französische/r StaatsbürgerIn kann das Aufenthaltsrecht nun nicht mehr auf die/den EhepartnerIn übertragen, wenn sie/er nicht aus einem EU-Land stammt.
Entwurf
Ursprünglich sah der Entwurf des Innenministers Sarkozy vor, den mit französischen StaatsbürgerInnen verheirateten AusländerInnen kein automatisches Aufenthaltsrecht in Frankreich mehr zu garantieren: nach Ablauf des Aufenthalttitels sollten die verheirateten Personen wieder in ihr Herkunftsland zurückgehen und von dort ein Langzeitvisum beantragen. Dieses kann das Französische Konsulat gewähren aber ebenso verweigern.
Der Senat lehnte diesen Entwurf im Juni 2006 ab und änderte ihn dahingehend, als dass nun Drittstaatenangehörige ursprünglich einmal legal nach Frankreich einreisen und sechs Monate nach Eheschließung warten müssen, bevor sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen dürfen. Nach drei Jahren Ehe - ursprünglich waren es sechs Monate, 2003 wurde die Frist auf zwei Jahre angehoben - bekommen MigrantInnen dann eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis. Vorausgesetzt sie können mittels Sprachnachweis und Staatsbürgerschaftsschulung beweisen, dass sie für eine „republikanische Integration in die französische Gesellschaft“ geeignet sind.
Die genaue Definition jener "Integrationskriterien" obliegt den BürgermeisterInnen und LandesrätInnen, welche die Einhaltung des Integrationsvertrages prüfen, bevor sie eine Aufenthaltsgenehmigung und/oder Staatsbürgerschaft ausstellen. Letztere ist bei binationaler Ehe nach vier Jahren möglich. Ging der Erwerb früher automatisch und ohne Nachweis vonstatten, so kommt nun auch die verpflichtende Zeremonie im Zuge der Verleihung der Staatsbürgerschaft hinzu.
Staatsbürgerschaft
Falls das gemeinsame Eheleben während mindestens eines Jahres ohne Unterbrechung in Frankreich stattfindet, kann der oder die ausländische Ehepartner/in künftig nach nunmehr drei Jahren – statt bisher zwei Jahren – die französische Staatsbürgerschaft erlangen, ansonsten, wie bei längeren Auslandsaufenthalten, nach fünf Jahren statt bisher drei.
Kommt es innerhalb von binationalen Paaren innerhalb von vier Jahren zu einem Bruch des gemeinsamen Haushaltes, kann der Aufenthaltstitel wieder entzogen werden. Ausgenommen sind davon sind Paare mit Kindern, von denen der/die betroffene PartnerIn nachweisen kann, dass sie/er mit der Kinderbetreuung und -erziehung beauftragt sind, und wenn der Bruch durch einen Todesfall oder durch häusliche Gewalt hervorgerufen wurde.
Anhörung
Paare, die sich im Ausland kennen gelernt haben, sind von den Gesetzgebungen ebenfalls betroffen. So schildert Beate Collet, Gründungsmitglied von Alliances sans frontière, die Situation: "Es ist quasi unmöglich geworden, ein Touristenvisum zu bekommen, besonders für Leute aus afrikanischen Ländern. Viele Paare müssen im Ausland heiraten und haben große juristische Hürden zu überwinden, bevor der ausländische Ehepartner nach Frankreich einreisen kann. In der Regel dauert das Verfahren bis zu einem Jahr." Bei Eheschließungen im Ausland soll künftig auch eine Anhörung, wie beispielsweise durch Befragungen zu privaten Angelegenheiten, zur Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe stattfinden.