Das ist das Pendant dazu, dass der Bundeskanzler auch dem Bundespräsidenten die Minister vorschlägt, die dieser dann angelobt - und so erst zu Ministern macht. Daher kann der Bundeskanzler über die Zusammensetzung der Regierung indirekt auch auf die Führung der obersten Verwaltungsgeschäfte Einfluss nehmen. Im sachlichen Wirkungsbereich ist jeder Minister in seinen Entscheidungen autonom - außer die Gesetze, die er zu vollziehen hat, binden ihn an das Einvernehmen mit anderen.
Als Vorsitzender und Sprecher des Kollegialorgans Bundesregierung hat der Bundeskanzler die Sitzungsleitung inne und entscheidet über die Tagesordnung. Gesetzesvorlagen werden allerdings vom jeweiligen Bundesminister eingebracht.
Regierung
Die Bundesregierung als Kollegialorgan beschreibt der Artikel 69 B-VG. Dort wird den einzelnen Ministern die oberste Verwaltung im jeweiligen Bereich übertragen. Der Kanzler führt den Vorsitz und wird bei Verhinderung vom Vizekanzler vertreten. Die Bundesregierung als Kollegialorgan kann nur einstimmig - also mit Zustimmung aller Minister - einen Beschluss fassen. Diese einstimmige Zustimmung brauchen auch alle Regierungsvorlagen, die dann weiter in den Nationalrat gehen.