"Sachliche Kritik" an ÖSV-Chef Schröcksnadel.

Foto: Standard/Regine Hendrich
In einem richtungsweisenden Verfahren hat der Oberste Gerichtshof 38 von 40 angefochtenen Vertragsklauseln eines Mietvertrags gekippt (7 Ob 78/06f vom 11.10.2006). Demnach ist etwa die in vielen Standardformularen übliche generelle Überwälzung der Erhaltungspflicht für die Wohnung auf den Mieter unzulässig – denn laut ABGB ist der Vermieter zur Erhaltung der Wohnung verpflichtet. Das gilt auch für eine Therme, die durch Altersschwäche funktionsuntüchtig wird.

Unzulässig sind für den OGH auch Klauseln, in denen der Mieter erklärt, dass er durch Besichtigung den Mietgegenstand kennt und daher gegenüber dem Vermieter keine Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. Denn Verbraucherrechte können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen werden. Auch die Klausel, dass eine Wohnung vom Mieter "im gleichen Zustand wie übernommen" zurückzugeben ist, hält nicht.

Entschieden wurde eine Verbandsklage der AK Wien gegen einen Vertrag des zur Constantia Privatbank gehörenden Immobilienverwalters IMV. Im Urteil geht es ausschließlich um kommerzielle Vermieter; allerdings kann ein Privater, der fünf Wohnungen vermietet, schon als Unternehmer angesehen werden.

Nicht ganz klar ist es, ob das Urteil auf für Altbauten gilt, die dem Mietrecht voll unterliegen. AK-Experte Walter Rosifka wartet nun darauf, auf ein weiteres OGH-Urteil, in dem es konkret um einen Altbaumietvertrag geht. Fällt dieses Urteil so aus wie erwartet, „wird das ein Quantensprung für die Mietvertragsgestaltung“, sagt Rosifka. (ef/APA, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 16.1.2007))