Ein beliebtes Werbemittel beim Vertrieb von Waren- und Dienstleistungen ist die Zu_gabe von Gutscheinen, die zum unentgeltlichen Bezug bestimmter Waren berechtigen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind unentgeltliche Zugaben grundsätzlich unzulässig. Allerdings gibt es von diesem Zugabeverbot eine Reihe gesetzlich normierter Ausnahmen. Eine Zugabe ist etwa nicht verboten, wenn sie in einem bestimmten oder auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (Geldrabatt) oder in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware (Naturalrabatt) besteht. Ein zulässiger Geld_rabatt ist etwa das Anbot einer Bank einer 75-Euro-Gutschrift für jede Kontoeröffnung. Ein zulässiger Naturalrabatt ist ein Angebot von vier Batterien für den Preis von dreien. Beim Letzteren aber muss die zugegebene mit der gekauften Ware in Qualität und Sorte vollkommen identisch sein; eine reine Ähnlichkeit reicht nicht aus.

Diese Ausnahmetatbestände beschäftigen immer wieder die Gerichte. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrmals Entscheidungen über die Zugabe von Tank- und anderen Warengutscheinen gefällt und erst jüngst etwas Klarheit geschaffen.

Ein Warengutschein ist laut OGH zugabenrechtlich nicht anders zu behandeln als die Ware selbst. Ob durch die Ausgabe von Gutscheinen eine (unzulässige) Zugabe oder ein (zulässiger) Rabatt gewährt wird, hängt davon ab, was der Gutschein verbrieft: Kann der Gutschein in bar eingelöst werden, ist es ein zulässiger Geldrabatt. Gibt er dem Kunden das Recht zum Bezug einer gleichartigen Ware, dann handelt es sich um einen zulässigen Naturalrabatt.

Ist der Gutschein allerdings nicht in Geld ablösbar und berechtigt er zum Erwerb unterschiedlicher Waren, dann liegt eine unzulässige Zugabe vor. Das gilt etwa für die Zugabe eines – nicht in bar ablösbaren – Ikea-Gutscheins zu einem Zeitungsabonnement. Zulässig war hingegen laut einer älteren OGH-Entscheidung das Angebot einer Fahrschule, dass ein Kunde, der sich für einen Fahrschulkurs einschreibt und ein bestimmtes Handy anmeldet, eine Gesprächsgutschrift erhält, die er gegen die Forderung aus der Telefonrechnung aufrechnen kann. Hier argumentiert der OGH, dass keine Gefahr der Verschleierung des Preises der Hauptware besteht, weil der Gutschein eine aufrechenbare Forderung verbrieft, deren Wert gleich Bargeld feststeht. Die Höchstrichter stellten eine Gesprächsgutschrift Bargeld gleich und erklärten sie zu einem zulässigen Geldrabatt.

"Unzulässige Zugabe"

2002 hatte der OGH einen Fall zu entscheiden, in dem als Zugabe zu jeder ausgetauschten Windschutzscheibe Tankgutscheine im Wert von 70 Euro angekündigt wurden, die zum kostenlosen Bezug von Waren und Dienstleistungen an allen Tankstellen eines bestimmten Ölkonzerns berechtigten. Dieses Angebot sei eine unzulässsige Zugabe, urteilte der OGH, denn der Wert des Gutscheins stünde mangels einheitlicher Abgabepreise für Erdölprodukte nicht von vornherein gleich Bargeld fest. Dazu kommt, dass der Gutscheininhaber in diesem Fall aus dem gesamten Angebot der Tankstellen und ihrer Shops wählen konnte.

In einer erst jüngst ergangenen Entscheidung (OGH 8.9.2006, 4 Ob 1002/06p) hat der OGH diese Überlegungen weiter ausgeführt und die Zugabe von reinen Tankgutscheinen zu einem Zeitungsabonnement als zulässigen Geldrabatt eingestuft. Der Markt für Treibstoffpreise ist laut OGH so transparent, dass der Konsument Preisvergleiche anstellen kann und der Tankgutschein – ebenso wie eine Telefongutschrift – mit einer in Bargeld einlösbaren Gutschrift vergleichbar ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Gutschein auch für andere Waren aus dem Tankstellensortiment eingelöst werden kann. Eine solche Wahlfreiheit verwandelt einen zulässigen Geldrabatt in eine unzulässige Zugabe.

Auch nach dieser OGH-Entscheidung stellt das Zugabeverbot eine wettbewerbsrechtliche Gratwanderung für betroffene Unternehmen dar. Dabei macht die komplexe Logik des Höchstgerichts deutlich, wie wichtig eine Reform oder gar ersatzlose Streichung des Zugabeverbots wäre. Ob die aufgrund der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bevorstehende UWG-Novelle mehr Transparenz schaffen wird, ist allerdings fraglich. (Sabine Fehringer, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 30.1.2007)