Wien - Der Vorsitzende des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, Erich Laminger, hat erneut Kritik an der E-Card zurückgewiesen. Der Kurier hatte in seiner Mittwoch-Ausgabe von Patienten, die nach einem Jobwechsel beziehungsweise Jobverlust unbemerkt aus dem Versicherungsschutz fallen, berichtet. Grund des Versicherungsverlustes: die neuen Arbeitgeber oder das AMS (Arbeitsmarktservice) melden die Dienstnehmer oft erst mehrere Wochen nach der Abmeldung durch die alte Firma an.

Studenten

Auch Studenten seien von diesem Problem betroffen, da sie sich nach Beendigung eines Ferienjobs nun selbst um ihre Mitversicherung kümmern müssten. Diese Situation führe zu Missbrauch der E-Card. Viele Patienten würden sich nämlich einfach ausgeborgter Karten bedienen, um in Praxen einzuchecken, heißt es im Kurier.

"Sicherer"

"Das neue E-Card System ist wesentlich sicherer als das frühere System", beruhigt Laminger in einer Aussendung. Lediglich bei 0,4 Prozent aller Patientenkontakte mit der E-Card wäre in einer Ordination eines Vertragsarztes eine zusätzliche Aktion, um die Anspruchsberechtigung eines Patienten prüfen zu können, notwendig. Laminger: "Wir gehen davon aus, dass unsere Vertragsärzte im Regelfall ihre Patienten persönlich kennen, bevor sie diese behandeln". "In den wenigen Fällen, wo dies nicht gegeben ist", so Laminger weiter, "sind die Vertragsärzte der Sozialversicherung gemäß der geltenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Hauptverband und österreichischer Ärztekammer ermächtigt, die Identität des Patienten zu überprüfen".

Keine Sorgen

"Sorgen um ihre Anspruchsberechtigung bei einem Arztbesuch brauchen sich unselbstständig Beschäftigte weder bei einem Jobwechsel noch bei Arbeitslosigkeit machen", meinte er. "In beiden Fällen", so Laminger, "garantiert eine sechswöchige Schutzfrist die Anspruchsberechtigung eines Patienten und damit den Status 'versichert' beim e-card-System". Bei ihren Eltern mitversicherte Studenten hätten bis zum 15. November des laufenden Jahres Zeit, durch Vorlage der Inskriptionsbestätigung dem zuständigen Krankenversicherungsträger den Nachweis der entsprechenden Mitversicherung vorzulegen. "In seinem eigenen Interesse", so Laminger weiter, "ist aber jeder Versicherte auch angehalten, sich um die Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung zu kümmern". (APA)