Urhebergebühr für TV im Hotelzimmer

Hotels müssen für den Einsatz von Fernsehapparaten und für den Einsatz von Geräten zur Verbreitung von Hintergrundmusik den Urhebern Gebühren zahlen. Das ist die Konsequenz einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-306/05 vom 7. 12. 2006). Der private Charakter von Hotelzimmern steht dem nicht entgegen, dass es sich bei der dort erfolgten Wiedergabe eines Werkes mittels eines Fernsehapparats um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 handelt, begründet der EuGH die Entscheidung.

EU-Marke wirkt einheitlich

Die Wirkungen der Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) erstrecken sich einheitlich auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet. Wenn der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke einen Mitbewerber in Österreich erfolgreich auf Unterlassung der Verwendung einer verwechslungsfähig ähnlichen Bezeichnung klagt, erwirkt er daher ein das gesamte Gebiet der Europäischen Union umfassendes Unterlassungsgebot. Dies hat der Oberste Gerichtshof mit der Entscheidung 4 Ob 5/06y vom 20. 4. 2006 bekräftigt. ( Georg Orator , DER STANDARD, Print-Ausgabe, 13.2.2007)