Hotels müssen für den Einsatz von Fernsehapparaten und für den Einsatz von Geräten zur Verbreitung von Hintergrundmusik den Urhebern Gebühren zahlen. Das ist die Konsequenz einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-306/05 vom 7. 12. 2006). Der private Charakter von Hotelzimmern steht dem nicht entgegen, dass es sich bei der dort erfolgten Wiedergabe eines Werkes mittels eines Fernsehapparats um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 handelt, begründet der EuGH die Entscheidung.
EU-Marke wirkt einheitlich