Wien - Mit 1. März treten zwei Verordnungen des Gesundheitsministeriums in Kraft, welche die Betreuung von Opiatabhängigen in Österreich entscheidend verändern können: Eine Verordnung zur Substitutionstherapie und eine, welche die Ausbildung der Ärzte dazu regelt. Hier die wichtigsten Details, was die Substitutionstherapie selbst angeht:

- Insgesamt wird die Drogenersatztherapie für Opiatabhängige strikter gefasst. Die Vidierung von Rezepten und die Überwachung wird eine genau geregelte Funktion der Amtsärzte. Missbrauch soll eingedämmt werden.

- Jeder Patient muss mit dem behandelnden Arzt einen eigenen Behandlungsvertrag abschließen. Darin nimmt er zur Kenntnis, dass Missbrauch der Substitutionsmittel oder auch ein Beigebrauch anderer die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand gefährdender Substanzen zum Ausschluss aus dem Programm führen kann.

- Mittel der ersten Wahl in der Drogenersatztherapie sind nunmehr Methadon und Buprenorphin. Österreich ist eines der wenigen Länder weltweit, in denen retardierte Morphine in der Substitutionsbehandlung zur Anwendung gelangen. 50 bis 60 Prozent der Patienten in Österreich wurden zuletzt mit retardierten Morphinen substituiert .

Der Einsatz anderer suchtgifthaltiger Arzneimittel als Methadon und Buprenorphin ist an die ärztlich festzustellende Unverträglichkeit dieser beiden Mittel der ersten Wahl geknüpft. In diesem Sinne ist die Frage einer allfälligen Umstellung vom behandelnden Arzt zu beurteilen.

- Dies wird auch beibehalten bei Patienten mit weniger als zwei Jahre dauernder Opiatabhängigkeit und einem Alter von weniger als 20 Jahren.

- Bei der Ersteinstellung von Opiatabhängigen auf eine solche Behandlung wird bei Personen unter 20 Jahren und bei einer Opiatsucht von weniger als zwei Jahren die Einholung einer zweiten ärztlichen Meinung (Facharzt etc.) empfohlen, bei Personen unter 18 Jahren ist das in Zukunft Pflicht. Für unter 18-Jährige gelten generell spezielle Regelungen.

- Eine Zweitmeinung muss auch bei der Weiterbehandlung von Schwangeren und Jugendlichen eingeholt werden.

Entscheidend für die Praktikabilität der Drogenersatztherapie sind auch die Mitgaberegelungen bezüglich der Ersatzmittel für die Abhängigen. Hier muss der sprichwörtliche "Spagat" zwischen Sicherstellung der Versorgung von insbesondere Abhängigen, die sich in Beschäftigungsverhältnissen oder in der Ausbildung befinden bzw. einsteigen wollen und der Einschränkung möglichen Missbrauchs geschafft werden.

Die Verordnung des Gesundheitsministeriums unterscheidet hinsichtlich der Verschreibungsmöglichkeiten zwischen Methadon und Buprenorphin als Mittel der ersten Wahl bzw. ermöglicht bei Unverträglichkeit den Einsatz von retardierten Morphinen:

- Grundsätzlich sind verschriebene Substitutionmittel täglich und unter Kontrolle einzunehmen; nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen diese Arzneimittel von der Apotheke mitgegeben werden.

- Bei zwölfwöchiger Behandlung kann berufsbedingt die Dosis für sieben Tage mitgegeben werden.

- Ohne Arbeitsverhältnis kann ein Bedarf für 14 Tage Urlaub im Kalenderjahr nach sechs Monaten Therapie mitgegeben werden.

- Es muss insgesamt auch auf die Zumutbarkeit ebenso wie auf die Verlässlichkeit des Patienten Rücksicht genommen werden.

- Ein aufrechtes Arbeitsverhältnis etc. und sechs Monate absolvierte Behandlung können bis zur Mitgabe des Bedarfs für 28 Kalendertage (Urlaub) im Jahr führen.

- Darüber hinaus gibt es bei besonders berücksichtigungswürdigen und entsprechend dokumentierten Ausnahmefällen noch Möglichkeiten für Spezialregelungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsarzt.

- Bei den retardierten Morphinen werden die Mitgaberegelungen zum Teil strenger als bei den anderen Präparaten gefasst. Hier sind für die Mitgabe eines Wochenbedarfs (berufsbedingt) mindestens sechs Monate vorherige Behandlung erforderlich.

Für die Mitgabe des Bedarfs für 14 Tage Urlaub im Kalenderjahr (ohne Arbeitsverhältnis) sind sechs Monate vorherige Therapie die Bedingung.

- Für den Bedarf von 28 Kalendertagen (Urlaub) im Jahr ist die Mitgabe erst bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis und sechs Monaten Therapie möglich. Darüber hinaus gibt es auch hier die Möglichkeit für Spezialregelungen nach Zustimmung des zuständigen Amtsarztes. (APA)