Bregenz - Nach einem rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilter Vorarlberger wird europaweit gefahndet. Der 32-jährige Mann aus Bregenz nutzte die zweimonatige Dauer bis zu seinem Haftantritt und setzte sich ab, berichteten die "Vorarlberger Nachrichten".

Der 32-Jährige war Ende März 2006 wegen Vergewaltigung und Misshandlung zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Die zuständige Haftrichterin hat keine Gründe für eine Untersuchungshaft gesehen. Der Mann schien sozial integriert und hatte wieder eine Freundin. Der Staatsanwalt hatte nach der Urteilsverkündung Untersuchungshaft beantragt. "Es gibt rechtlich Vorgaben, innerhalb derer der Richter entscheiden muss", betonte Gerichts-Pressesprecher Reinhard Flatz. Das Landeskriminalamt vermutet den Mann in der Schweiz.

Vorbestraft

Der 20-fach vorbestrafte Bregenzer hatte in zwei Fällen seine jeweiligen Lebensgefährtinnen jahrelang misshandelt und vergewaltigt. Beide Frauen waren zum Tatzeitpunkt vom 32-Jährigen hochschwanger. Eine der beiden Frauen verlor ihr Kind, nachdem der Bregenzer sie in den Bauch getreten hat.

Ein Monat um Leben zu ordnen

Gerichts-Pressesprecher Reinhard Flatz betonte, dass die zuständige Richterin in diesem Fall keine Schuld treffe. "Nach Rechtskraft wurde der Mann zum Strafantritt aufgefordert. Ein Monat wird dem Aufgeforderten zugestanden, um seine Wohnung zu kündigen und die notwendigen Dinge zu erledigen", so Flatz. Auch das ist rechtlich normiert. Dass sich danach jemand der Strafe entzieht, könne passieren, so Flatz.

Frage der Fluchtgefahr

Für die Verhängung von Untersuchungshaft gebe es strenge gesetzliche Voraussetzungen, unterstrich Untersuchungsrichter Manfred Bolter vom LG Feldkrich gegenüber der APA. Seien diese nicht erfüllt, dürfe der Richter keine U-Haft verhängen. Neben dem dringenden Tatverdacht braucht es nach dem Gesetz entweder Tatbegehungs-, Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr. Im konkreten Fall ging es aber ausschließlich um die Frage der Fluchtgefahr.

Richtlinien

Die Einschätzung, ob ein Täter flüchten könnte, liegt laut Bolter grundsätzlich im Ermessen des Richters. Doch auch hier gibt es Richtlinien, an die sich die Justiz halten muss. Der Bregenzer verfügte über einen sicheren Arbeitsplatz, hatte einen festen Wohnsitz, war in Vorarlberg aufgewachsen, liiert und hat im Raum Bregenz seine Familie. "Von der Strafhöhe waren die fünf Jahre Freiheitsstrafe keine Grenze, bei der man unbedingt U-Haft verhängen hätte müssen. Es gibt hier keine zwingende Jahresgrenze", sagte Manfred Bolter. Wichtig sei das Gesamtbild, so Bolter. Ein Mensch, der weder geschäftliche Kontakte ins Ausland besitzt noch besonders vermögend ist, könne sich nicht ohne weiteres absetzen.

Andere, alternative Sicherheitsmaßnahmen wie zum Beispiel die Abnahme des Passes kämen nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft vorliegen. Gebe es keine Haftgründe, dürften auch solche gelindere Mittel nicht eingesetzt werden.(APA)