Wien - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute,
Dienstag, seine Entscheidung über transnational operierende
Glücksspielanbieter bekannt gegeben. Die "verbundenen Rechtssachen
C-338/04, C-359/04 und C-360/04" betreffen ein Strafverfahren gegen
die Italiener Massimiliano Placanica, Christian Palazzese und Angelo
Sorricchio, die für den britischen Sportwetten-Anbieter Stanleybet in
Italien Sportwetten vermitteln wollten, was ihnen untersagt wurde.
Der Spruch gilt aber als richtungsweisend für die gesamte Industrie,
darunter die österreichische bwin (vormals betandwin).
Die Schlussfolgerungen des Gerichts im Wortlaut:
"Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht
erkannt:
1. Eine nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten des
Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten,
insbesondere über Sportereignisse, ohne eine von dem betreffenden
Mitgliedstaat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung
verbietet, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und
des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG dar.
2. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu prüfen, ob die
nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im Glücksspielsektor
tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenzt, tatsächlich dem Ziel
entspricht, der Ausbeutung von Tätigkeiten in diesem Sektor zu
kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.
3. Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen
entgegenstehen, die Wirtschaftsteilnehmer mit der Rechtsform von
Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten
gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber
hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt.
4. Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die
für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine
strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem
nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche
Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen
diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen
konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen
das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen. (APA)