Bern - In der Schweiz wird in Zukunft - ähnlich wie Österreich - eine einheitliche behördliche Finanzmarktaufsicht über Banken, Versicherungen und Geldwäsche wachen. Die bisherigen Aufsichtsbehörden - Bundesamt für Privatversicherung (BPV), die eidgenössische Bankenkommission (EBK), Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei - werden in eine einzige Behörde, die Finanzmarktaufsicht (FINMA) zusammengefasst.

Weiters hat der Schweizer Nationalrat am Mittwoch entschieden, dass Anteilseigner ihre Beteiligungen in Aktien und Obligationen bereits ab 3 Prozent offenlegen müssen. Die Entscheidung im aus dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) vorgezogenen Börsengesetz soll als dringlich erklärt werden.

Aus dem Paket des FINMAG herausgebrochen hatte es die Wirtschaftskommission (WAK) des Nationalrats. Kommissionssprecher Johann Schneider-Ammann (FDP/BE), Swissmem-Präsident und treibende Kraft hinter der Vorlage, sagte, die Geschehnisse um Unaxis, Saurer und Ascom zeigten die Dringlichkeit des Handelns. Es gehe nicht um Heimatschutz für die Industrie, sondern um Transparenz, um ein Frühwarnsystem.

Lücken

Derzeit klafften im Offenlegungsrecht Lücken. Die Senkung der untersten Meldeschwelle von 5 auf 3 Prozent kumulativ für Optionen und Aktien entspreche verbreitetem Standard. Missachtet ein Investor die Meldepflicht, kann sein Stimmrecht gerichtlich suspendiert werden. Opposition kam von der SVP.

Zuvor beriet der Rat das neue Finanzmarktaufsichtsgesetz. Es ist ein Organisationsgesetz für sieben einschlägige Gesetze: Pfandbrief-, Versicherungsvertrags- und -aufsichtsgesetz, Kollektivanlagen-, Banken-, Börsen- und Geldwäschereigesetz. Dem Gesetz unterstellt sind Banken, Versicherungen und andere Finanzintermediäre. In einem Postulat ließ das Parlament die Möglichkeit offen, auch die Pensionskassen, die Suva und die Postfinance einzubeziehen. Weil dies unter anderem nicht geschehen ist, wollte die SVP das Gesetz zurückweisen.

Bei der nicht dringlichen Anpassung des Börsengesetzes im Gefolge des FINMAG verzehnfachte die große Kammer die vom Bundesrat beantragten Bußen bei Verstößen gegen die Offenlegungsvorschriften: Bei Vorsatz drohen 20 Millionen Franken (12,46 Mio. Euro), bei Fahrlässigkeit 10 Millionen Franken Buße. (APA/sda)