Überweisungsaufträge enthalten oft kaum nachvollziehbare oder widersprüchliche Angaben. Am häufigsten sind versehentliche (manchmal aber auch absichtliche) Schreibfehler bei der Kontonummer des Empfängers. Für die Bank des Empfängers ist eine Diskrepanz zwischen Name und Kontonummer leicht feststellbar. Führt die Bank die Gutschrift dennoch ohne Rückfrage durch, ist sie grundsätzlich zum Ersatz verpflichtet – aber nicht immer.

In einer aktuellen Entscheidung (OGH 19.12.2006, 4 Ob 230/06m) hatte der Oberste Gerichtshof den für einen Dienstgeber unerfreulichen Fall zu beurteilen, in dem eine Angestellte mittels Telebanking ungerechtfertigte Überweisungen auf ihr Privatkonto durchführte. Die TAN-Codes des Firmenkontos einer Tochtergesellschaft des Dienstgebers waren ihr von der Geschäftsführung überlassen worden. Bei Bedarf (Kontoüberziehung) überwies die Angestellte während eines Zeitraumes von neun Monaten in Einzelbeträgen von 1.300 bis 4.400 Schweizer Franken insgesamt 33.000 Euro vom Firmenkonto auf ihr privates Girokonto. In einigen Fällen gab sie einen falschen Namen als Zahlungsempfänger an. Die – inzwischen ehemalige – Angestellte wurde rechtskräftig wegen Untreue verurteilt.

Klage auf Rückzahlung

Die geschädigte Tochtergesellschaft klagte daraufhin die Bank, bei der die Angestellte ihr Girokonto führte, auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund überwiesenen Beträge. Der Kläger warf der Bank vor, ihre im Bankwesengesetz festgelegten Sorgfaltspflichten zur Hintanhaltung von Geldwäscherei verletzt und damit die betrügerischen Überweisungen ermöglicht zu haben.

Das Erst- und das Berufungsgericht wiesen die Klage mangels Geldwäscherei ab. Der OGH entschied jedoch, dass die beklagte Empfängerbank feststellen hätte müssen, dass Kontonummer und Name des Überweisungsempfängers nicht übereinstimmen und vor Gutschrift der Überweisungsbeträge bei der auftraggebenden Bank (d.h. der Bank, bei der das belastete Firmenkonto geführt wurde) rückfragen hätte müssen.

Die Höchstrichter hielten jedoch fest, dass die Empfängerbank für den Schaden nur dann haftet, wenn sie ihn auch tatsächlich verursacht hat. Sie wiesen das Erstgericht daher an, zu ermitteln, ob es durch eine Rückfrage der Empfängerbank bei der auftraggebenden Bank dort zu einer Rückfrage bei ihrem Kunden (dem Kläger) gekommen wäre und ob dadurch die Überweisungen tatsächlich verhindert worden wären. Weiters müsse das Erstgericht prüfen, ob den Kläger durch die Übergabe der TAN-Codes an die Angestellte ohne entsprechende Überwachungsmaßnahmen nicht ein Mitverschulden trifft.

Der OGH hat ausdrücklich festgehalten, dass die Kreditinstitute nicht verpflichtet sind, die Plausibilität sonstiger Angaben auf den Überweisungsbelegen (Rechnungs- und Kundennummern, Zahlungsgrund etc.) zu prüfen. Diese Angaben betreffen nur das Verhältnis zwischen den Kontoinhabern. Ebenso wenig besteht für Banken eine allgemeine Pflicht, Schäden durch Untreuehandlungen von an der Überweisung beteiligten Personen hintanzuhalten.

Geldwäscherisiko

Eine Prüfungspflicht besteht sehr wohl bei Verdacht von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. Der OGH hat dazu einige allgemeine Grundsätze festgehalten: Die Verpflichtung zur Prüfung von Transaktionen besteht erst bei Überschreiten der Wertgrenze von 15.000 Euro. Laut einem Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht aus dem Jahr 2004 besteht besonderer Anlass zur Sorgfalt bei Transaktionen, bei denen ungewöhnliche Geschäftsbeziehungen, hohe Summen und/oder internationalen Verflechtungen zusammenkommen. Wesentlich ist auch das Herkunftsland der Beteiligten. Transaktionen, die einem EU- oder OECD-Staat zugeordnet werden, sind mit geringeren Risikopunkten zu bewerten. Detektivische Nachforschungen können von den Kreditinstituten jedenfalls nicht verlangt werden. Anhand dieser Grundsätze folgerte der OGH, dass die beklagte Bank keine Geldwäschereibestimmungen verletzt hat, weil die von der Angestellten überwiesenen Einzelbeträge weit unter 15.000 Euro lagen und aus dem OECD-Land Schweiz überwiesen wurden. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 21.3.2007)