Das Urteil des Europäischen Gerichtshof im Fall "Festersen" (C-370/05 vom 25.1.2007) reiht sich nahtlos in die bisherige EuGH-Judikatur zur Kapitalverkehrsfreiheit bei Beschränkungen des Grundverkehrs ein. Diesmal ging es um das dänische Landwirtschaftsgesetz, das den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks von der Begründung eines ständigen Wohnsitzes des Erwerbers auf dem Grundstück abhängig macht. Der EuGH erblickte darin eine Unvereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit, da die Möglichkeit einer Investition in landwirtschaftliche Immobilien unverhältnismäßig beschränkt werde.

Dieses Urteil sorgt für keine Überraschung, da vom EuGH bereits früher ähnliche Beschränkungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit als unvereinbar erklärt wurden. Davon betroffen waren auch in Österreich bestehende Beschränkungen des Grundverkehrs, zuletzt im Fall "Ospelt" (C-452/01). Dort standen Erwerbsvoraussetzungen im Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (GVG) auf dem Pranger, die den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes für Nichtlandwirte praktisch unmöglich machten. Die Vorarlberger Behörden erteilten die Erwerbsgenehmigung für den Erwerb nur, wenn sich der Erwerber zur Selbstbewirtschaftung des Grundstückes im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes verpflichtete und im Betrieb seinen Wohnsitz begründete.

"Inländerdiskriminierung"

Aufgrund der EU-Vorgaben durften in Österreich derartige Genehmigungskriterien auf Sachverhalte mit Beteiligung von EU-Ausländern nicht mehr angewendet werden, während dies für rein nationale Sachverhalte nicht galt. Doch bald stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass in der unterschiedlichen Anwendung der GVGe auf EU-Ausländer und Österreicher eine "Inländerdiskriminierung" vorliegt. Der VfGH hob daher nach und nach Bestimmungen, die eine Selbstbewirtschaftungspflicht bzw. das Wohnsitzerfordernis vorsahen, im Tiroler, Vorarlberger, Oberösterreichischen und erst kürzlich im Burgenländischen GVG als verfassungswidrig auf.

Interessant ist diese Entwicklung für jene Kaufinteressenten, die in der Vergangenheit einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, der inzwischen rechtskräftig geworden ist, da nach EU-Recht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst rechtskräftige individuelle Rechtsakte aufgehoben werden müssen. Vorarlberg, Oberösterreich und Burgenland könnten zudem ob der späten Änderung ihrer GVGe mit Staatshaftungsansprüchen belangt werden.

Handlungsbedarf

Die Landesgesetzgeber reagierten mit Gesetzesänderungen und führten zum Teil die sogenannte "Interessentenregel" ein, nach der Nichtlandwirte ein landwirtschaftliches Grundstück zwar erwerben können, aber nur, wenn nicht auch ein Landwirt am Erwerb interessiert ist. Ob diese Neuregelungen, die den Grundverkehr weiterhin beschränken, rechtskonform sind, scheint mehr als fraglich und wird dies wohl durch die Höchstgerichte geklärt werden müssen. Für Betroffene, die einen ablehnenden Bescheid der jeweiligen Grundverkehrsbehörde erhalten haben, empfiehlt es sich jedenfalls, alle Rechtsmittel auszuschöpfen.

Im Kärntner und Steiermärkischen GVG befinden sich weiterhin Bestimmungen, die auf die Selbstbewirtschaftung bzw. das Wohnsitzerfordernis abstellen. Diese dürften wegen des Anwendungsvorranges von EU-Recht auf Sachverhalte mit EU-Bezug gar nicht angewendet werden. Dies allein reicht aber nicht aus, vielmehr sind die Bundesländer zur Änderung ihrer GVGe verpflichtet. Hier besteht akuter Handlungsbedarf, da sonst den Bundesländern Staatshaftungsansprüche drohen, die abgewiesene Kaufinteressenten vor inländischen Gerichten geltend machen können. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 21.3.2007)