Schulversuchspläne
Laut Paragraf sieben des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) kann der Unterrichtsminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat "zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen" zwar grundsätzlich Schulversuche durchführen. Allerdings sind als Grundlage Schulversuchspläne aufzustellen, die deren Ziel, die Einzelheiten der Durchführung und die Dauer festlegen. Außerdem müssen die Pläne an den betreffenden Schulen durch Anschlag kundgemacht und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen hinterlegt werden.
Zustimmung notwendig
Paragraf sieben Absatz 5a regelt außerdem, dass Schulversuche an einer Schule "nur eingerichtet werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen".