Wien - Das Wienerlied findet einen eher legeren Umgang mit irdischem Vermögen und dem Faktum der Vergänglichkeit menschlichen Lebens: "Verkaufts mei Gwand, i foahr in Himml" - Familie, Freunde oder wer auch immer auf Erben aus sei, verkaufe die letzten Besitztümer, weil bald ist man nicht mehr hier.

Dem "unangenehmen Thema" Sterben, und was mit Konten und Anlageprodukten des Verstorbenen vor Abschluss des Erbverfahrens geschieht, stellt sich die Erste Bank seit zwei Jahren lösungsorientiert, sagt Peter Bosek, für die Filialen zuständiger Bereichsleiter.

Was bei dem "Tabuthema" zu beachten ist

Erste-Rechtsabteilungschefin Christa Fritsch erläutert, was bei dem "Tabuthema" zu beachten ist: Bei Einzelkonten erlöschen mit dem Tod des Inhabers alle Zeichnungsberechtigungen, auch alle Daueraufträge und Ähnliches werden gestoppt. Bei Gemeinschaftskonten ändert sich hingegen mit dem Tod eines der Inhaber nichts.

Werner Wiedenbrig, Produktmanager für Wertpapiere, beschreibt schließlich Anlageprodukte, die über den Tod des Anlegers hinaus weiter bearbeitet werden können. Denn an sich können Wertpapierdepots im Zuge der Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren nicht angetastet werden, sprich: Auch Verlustminimierung oder Zukäufe sind nicht möglich. Die Erste Bank bietet hier mit "Premium-Plus-Verträgen", die nach einer vereinbarten Strategie weiter wirken und dann zu einem vereinbarten Zeitpunkt beispielsweise dem Enkel das Studium mitfinanzieren. (szem, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 7.5.2007)