Für Österreich ändert sich wenig
In Österreich bestehe in erster Linie Umsetzungsbedarf bei den neuen Medien, die fernsehähnliche Dienste anbieten, sagte Bures. Die neuen EU-Bestimmungen zu Produktplatzierung würden weitgehend den bereits bestehenden Regelungen im ORF-Gesetz entsprechen. Online-Plattformen von Zeitungen seien von der Neufassung der Richtlinie nicht betroffen, entsprechende Befürchtungen seien ausgeräumt worden.
Recht von TV-Sendern auf Kurzberichterstattung
In Zukunft seien EU-weit etwa Sendungen verboten, in denen zu Hass und Gewalt aufgerufen wird, sagte Bures. Außerdem ermögliche die Richtlinie die stärkere Einbeziehung Seh- und Hörbehinderter in das Programmangebot. Bures begrüßte außerdem das durch die Richtlinie garantierte Recht von TV-Sendern auf Kurzberichterstattung, das Exklusivrechte bei der Übertragung von Großveranstaltungen einschränkt. Einziger Wermutstropfen sei, dass die Rechtsdurchsetzung in diesem Punkt weiter national unterschiedlich geregelt sei.
Verbot von Produktplatzierung - mit Ausnahmen
Die Richtlinie enthält ein grundsätzliches Verbot von Produktplatzierung, für das aber weit reichende Ausnahmen gelten. Ziel ist ein besserer Schutz der Zuschauer, vor allem von Kindern und Jugendlichen, vor Schleichwerbung. Erlauben können die EU-Staaten die gezielte Platzierung von Markenprodukten künftig weiter in Kinofilmen, Fernsehserien und -filmen, leichten Unterhaltungssendungen sowie in Sportprogrammen. Verboten ist diese Form des Marketings in Nachrichten- und Kindersendungen sowie in Religionsprogrammen. Wenn ein Unternehmen Produkte nur zur Ausstattung von Produktionen anbietet, ohne dafür Geld zu bezahlen, ist Product Placement zulässig.
TV-Werbung maximal zwölf Minuten pro Stunde
Produktplatzierung muss künftig am Anfang und Ende einer Sendung sowie nach einer Werbeunterbrechung gekennzeichnet sein, zumindest wenn es sich um europäische Eigenproduktionen handelt. TV-Werbung darf auch in Zukunft maximal zwölf Minuten pro Stunde gezeigt werden. Sendungen - außer mit religiösen Inhalten - dürfen zu Werbezwecken höchstens alle 30 Minuten unterbrochen werden.
Für Tabak-Produkte und rezeptpflichtige Medikamente gilt ein generelles TV-Werbe- und Produktplatzierungsverbot.