Wien - Am Arbeitsplatz, im öffentlichen Raum sowie in Schulen und Kindergärten gelten in Österreich gesetzliche Regelungen zum Nichtraucherschutz. Ausgenommen sind zurzeit das Gastgewerbe sowie Tabaktrafiken. Nach der gescheiterten Selbstverpflichtung in Speiselokalen ist laut Gesundheitsministerium nun ein gesetzlich ausgeweiteter Nichtraucherschutz für den Bereich der Gastronomie vorgesehen.

Öffentliche Räume

In geschlossenen öffentlichen Räumen gilt seit 1. Jänner 2005 ein Rauchverbot zum Schutz vor den gesundheitlichen Belastungen des Passivrauchens. In eigens dafür bestimmten "Raucherräumen" ist Tabakkonsum allerdings gestattet, wenn gewährleistet ist, dass Schadstoffe nicht in andere Bereiche dringen.

Bildungseinrichtungen

Schulischen Einrichtungen und anderen Institutionen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, müssen rauchfrei sein. Auch explizite Raucherräume sind hier nicht erlaubt. In Kranken- und Kur-Einrichtungen legt die Anstaltenordnung fest, in welchen Bereichen das Rauchen gestattet ist.

Arbeitsplatz

Auch am Arbeitsplatz ist der Nichtraucherschutz gesetzlich geregelt. So sieht zum Beispiel Paragraf 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor, dass "Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach Art des Betriebes möglich ist". Wenn Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Arbeitsraum tätig sein müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, so das Gesundheitsministerium. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sei auch dafür zu sorgen, dass in den Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor Tabakrauch geschützt sind. In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen nicht erlaubt.

Speiselokale

Der Nichtraucherschutz in Speiselokalen wurde vorerst aus dem Tabakgesetz ausgeklammert und im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung geregelt, die von der früheren Gesundheitsministerin Maria Rauch-Kallat (ÖVP) mit dem Gastronomiefachverband der Wirtschaftskammer Österreich abgeschlossen wurde. Bis Ende 2006 sollten Speisebetriebe mindestens 40 Prozent der Sitzplätze einem Nichtraucherbereich widmen.

Selbstverpflichtung kein Erfolg

Eine Evaluierung dieser Vereinbarung hat laut dem Gesundheitsministerium deutlich gezeigt, dass die vereinbarte Selbstverpflichtung nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Als nächster Schritt wird daher eine gesetzliche Regelung vorbereitet. Dies sei auch im Arbeitsübereinkommen der Bundesregierung vom Jänner 2007 verankert. In Kraft treten soll das Gesetz mit 1. Jänner 2008. Ob der Nichtraucherschutz in der Gastronomie über eine Novellierung des Tabakgesetzes 2005 oder einer anderen Gesetzesmaterie geregelt sein wird, steht noch nicht fest.

Das von Gesundheitsministerin Andrea Kdolsky vorgesehen Modell sieht für Gastronomiebetriebe über 75 Quadratmeter eine Separierung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereichen im Verhältnis 50:50 vor. Für kleinere Betriebe ist eine Wahlmöglichkeit zwischen Nichtraucher- und Raucherlokalen angedacht. In Discotheken und Bars sollen Grenzwerte für die CO2-Belastung drastisch gesenkt werden. (APA)