In Schweden dürfen alkoholische Getränke nur über den staatlichen Monopolisten "Systembolaget" verkauft werden. Auch die Einfuhr alkoholischer Getränke ist "Systembolaget" und staatlich zugelassenen Großhändlern vorbehalten. Durch den Internet-Handel ist das Verbot von Privatpersonen aber zunehmend umgangen worden. Im vorliegenden Fall (C-170/04) hatten mehrere schwedische Staatsangehörige über den Versandhandel Kisten mit spanischem Wein bestellt. Daraufhin wurden die Kisten von den Zollbehörden in Göteborg beschlagnahmt. Gegen die betroffenen Personen wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das schwedische Höchstgericht verwies den Fall an den EuGH.
Ersparnis
Der EuGH entschied, dass die schwedische Regelung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs in der EU darstellt, da "Systembolaget" Bestellungen auch ablehnen kann. Außerdem müssten die Verbraucher durch das Monopolsystem gewisse Nachteile in Kauf nehmen. So könnten sich Konsumenten etwa 17 Prozent der Kosten durch private Bestellungen ersparen.
Importbeschränkungen zum Schutz der Gesundheit könnten zwar grundsätzlich gerechtfertigt sein, heißt es in dem EuGH-Urteil. Allerdings müssten solche Verbote für einen wirksamen Schutz notwendig und verhältnismäßig sein. Im Fall von "Systembolaget" sei nicht festgelegt, aus welchen Gründen eine Bestellung abgelehnt werden kann. Derzeit sei nicht bekannt, dass der Monopolist eine Lieferung wegen einer bestimmten Obergrenze für die Alkoholmenge abgelehnt hätte. Daher zielt das schwedische Einfuhrverbot nach Ansicht der EU-Richter weniger darauf ab, allgemein den Alkoholkonsum zu beschränken, als vielmehr "Systembolaget" als Vertrieb für alkoholische Getränke zu begünstigen.
Jugendschutz-Argument zurückgewiesen