Wirtschaft
VKI bekämpft erfolgreich konsumentenfeindliche Bankomatbedingungen
Banken müssen nun beweisen, dass eine Abhebung durch den Karteninhaber erfolgt ist
Wien - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem seit zehn
Jahren gerichtsanhängigen Musterprozess des Vereins für
Konsumenteninformation (VKI) dem Verbraucher Recht gegeben und eine
Klausel der Bankomatbedingungen über "Folgen und Nachteile aus der
Fälschung" für gröblich benachteiligend erklärt. Dieser Bestimmung
zufolge musste der Kontoinhaber alle Folgen aus Fälschungen der
Bankomatkarte tragen. Klausel wurde bereits geändert
Im Lichte des anhängigen Prozesses haben die
Banken diese Klausel bereits vor einigen Jahren geändert, der Kunde
haftet heute nur mehr für alle Folgen aus dem Abhandenkommen der
Karte.
Der Prozess stützte sich auf folgenden Fall: Im Jahre 1990 musste
ein 17-jähriger Lehrling feststellen, dass an zwei Tagen - zu Zeiten,
an denen er an seinem Arbeitsplatz war und seine
Originalbankomatkarte bei sich hatte - via Bankomatkarte von seinem
Konto Geld abgehoben wurde. Schadenshöhe 10.000 S (726,7 Euro).
Offenbar war eine Dublette erstellt und der PIN-Code ausspioniert
worden. Die beklagte Bank berief sich auf eine Klausel in den damals
geltenden Bankomatbedingungen, wonach der Kontoinhaber "alle Folgen
und Nachteile aus der Fälschung und Verfälschung der Bankomatkarte"
zu tragen habe. Weiters wurde behauptet, aber nicht bewiesen, dass
der Einsatz einer Dublette auszuschließen sei.
In allen Istanzen gewonnen
Der Musterprozess des VKI ging durch alle Instanzen, dauerte zehn
Jahre, und das Kostenrisiko überstieg 500.000 S (36.336 Euro). Das
Verfahren wurde in allen Instanzen, nunmehr auch beim OGH gewonnen.
Die genannte Klausel sieht der OGH als gröblich benachteiligend und
nichtig an. Der OGH hält im Urteil fest, dass keine Bedenken dagegen
bestehen, dass den Kunden dann eine Haftung trifft, wenn er Karte und
Code verliert und damit Dritte Behebungen durchführen.
Frage der Beweislast
Zur Beweislast hält der OGH fest, dass es Aufgabe der Bank ist,
den Nachweis zu führen, dass eine Behebung vom Kunden durchgeführt
wurde. Dieser Beweis kann auch in Form eines Anscheinsbeweises
(Verwendung des richtigen PIN) geführt werden. Im konkreten Fall
gelang es aber dem Kunden, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern
(Behebung zu einem Zeitpunkt, wo der Karteninhaber nicht am
Behebungsort sein konnte, Möglichkeit des Ausspionierens des
PIN-Codes). Da die Bank daher den Beweis, dass mit der
Originalbankomatkarte behoben worden wäre, nicht erbringen konnte,
setzte sich der klagende Verbraucher durch und bekommt den
abgebuchten Betrag von 10.000 S samt Zinsen ersetzt. (APA)