Wien - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem seit zehn Jahren gerichtsanhängigen Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) dem Verbraucher Recht gegeben und eine Klausel der Bankomatbedingungen über "Folgen und Nachteile aus der Fälschung" für gröblich benachteiligend erklärt. Dieser Bestimmung zufolge musste der Kontoinhaber alle Folgen aus Fälschungen der Bankomatkarte tragen. Klausel wurde bereits geändert Im Lichte des anhängigen Prozesses haben die Banken diese Klausel bereits vor einigen Jahren geändert, der Kunde haftet heute nur mehr für alle Folgen aus dem Abhandenkommen der Karte. Der Prozess stützte sich auf folgenden Fall: Im Jahre 1990 musste ein 17-jähriger Lehrling feststellen, dass an zwei Tagen - zu Zeiten, an denen er an seinem Arbeitsplatz war und seine Originalbankomatkarte bei sich hatte - via Bankomatkarte von seinem Konto Geld abgehoben wurde. Schadenshöhe 10.000 S (726,7 Euro). Offenbar war eine Dublette erstellt und der PIN-Code ausspioniert worden. Die beklagte Bank berief sich auf eine Klausel in den damals geltenden Bankomatbedingungen, wonach der Kontoinhaber "alle Folgen und Nachteile aus der Fälschung und Verfälschung der Bankomatkarte" zu tragen habe. Weiters wurde behauptet, aber nicht bewiesen, dass der Einsatz einer Dublette auszuschließen sei. In allen Istanzen gewonnen Der Musterprozess des VKI ging durch alle Instanzen, dauerte zehn Jahre, und das Kostenrisiko überstieg 500.000 S (36.336 Euro). Das Verfahren wurde in allen Instanzen, nunmehr auch beim OGH gewonnen. Die genannte Klausel sieht der OGH als gröblich benachteiligend und nichtig an. Der OGH hält im Urteil fest, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass den Kunden dann eine Haftung trifft, wenn er Karte und Code verliert und damit Dritte Behebungen durchführen. Frage der Beweislast Zur Beweislast hält der OGH fest, dass es Aufgabe der Bank ist, den Nachweis zu führen, dass eine Behebung vom Kunden durchgeführt wurde. Dieser Beweis kann auch in Form eines Anscheinsbeweises (Verwendung des richtigen PIN) geführt werden. Im konkreten Fall gelang es aber dem Kunden, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern (Behebung zu einem Zeitpunkt, wo der Karteninhaber nicht am Behebungsort sein konnte, Möglichkeit des Ausspionierens des PIN-Codes). Da die Bank daher den Beweis, dass mit der Originalbankomatkarte behoben worden wäre, nicht erbringen konnte, setzte sich der klagende Verbraucher durch und bekommt den abgebuchten Betrag von 10.000 S samt Zinsen ersetzt. (APA)