Der daraufhin drohenden Ausweisung - die von der Fremdenpolizei in allen solchen Fällen in die Wege geleitet wird - wollten die Torosians per Verfassungsgerichtshofklage wegen "behördlicher Willkür" entgehen: Die mühsam aufgebaute Existenz samt grundrechtlich geschütztem Privatleben sei in Gefahr.
Polizei prüft
Nicht zuständig, entschieden die Verfassungsrichter in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss: Ob "Willkür" vorgelegen habe, müsse der Verwaltungsgerichtshof prüfen - und ob der Integrationsgrad der Torosians eine Abschiebung menschenrechtlich problematisch mache, sei "von den Fremdenpolizeibehörden zu prüfen".
Damit wiesen die Höchstrichter erneut auf das "De-facto-Bleiberecht" hin, welches der Europäische Menschenrechtsgerichtshof Asylwerbern gewährt, die schon länger als fünf Jahre im Fluchtland leben. "Wenn sie unbescholten sind", hatte VfGH-Präsident Karl Korinek Anfang Juni erläutert: genau die Frage, um die im "Fall Torosian" seit zwei Wochen politisch gerungen wird.