Schwierige Rückerstattung
Nach dem im Jahr 1991 beschlossenen Gesetz werden alle vom kommunistischen Regime nach dem Zweiten Weltkrieg verstaatlichten Liegenschaften an ihre früheren Eigentümer zurückgegeben, was in der Praxis viele Probleme aufwirft, etwa bei der Rückerstattung der über die Jahrzehnte getätigten Investitionen an die zwischenzeitlichen Besitzer. Viele Anträge auf Rückerstattung landen daher vor den ohnehin schon chronisch überlasteten slowenischen Gerichten. Das ursprüngliche Gesetz sah vor, dass die Verfahren innerhalb von einem Jahr beendet werden müssten.
StaatsbürgerInnenschaft entscheidend
"Die Verfahren ziehen sich schon absolut zu lange hin. Der Zweck des Gesetzes ist es, sie zu beschleunigen," betonte Justizminister Lovro Sturm nach der Kabinettssitzung. Die offenen Anträge auf die Rückgabe der enteigneten Liegenschaften sollen nach Erwartung der Regierung bis zum Ende ihrer Amtszeit (im Dezember 2008, Anm.) gelöst werden, sagte Sturm vor Journalisten. Für jene Fälle, bei denen noch die Frage der Staatsbürgerschaft ungeklärt sei, werde die Einhaltung dieser Frist nicht möglich sein. Laut dem slowenischen Denationalisierungsgesetz sind nur Personen anspruchsberechtigt, die zum Zeitpunkt der Enteignung jugoslawische Staatsbürger waren.
Ungelöst seien 1900 Anträge - davon sind rund 800 vor Gericht, über die restlichen 1100 wird erstinstanzlich von den Verwaltungsbehörden entschieden, erklärte Sturm. Damit sind 95 Prozent aller 36.466 Denationalisierungsverfahren bereits abgeschlossen. 375 ungelöste Anträge betreffen Personen, die in Österreich leben, teilte das Justizministerium auf APA-Anfrage mit. Demnach wurden 1294 aller 1669 von Österreichern angestrengten Rückgabeverfahren (oder 77,5 Prozent) rechtskräftig abgeschlossen.
Engpässe
Gerade die Gerichte hätten Engpässe bei den Denationalisierungsverfahren dargestellt, erklärte Sturm. Mit den obligatorischen Entscheidungsfristen dürften diese Hürden nun wegfallen. Für die Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte wird eine Frist von 30 Tagen vorgeschrieben, der Verfassungsgerichtshof wird in 60 Tagen entscheiden müssen. Auch das Innenministerium wird 60 Tage Zeit haben, um die Vorfrage zu lösen, ob die enteignete Person die jugoslawische Staatsbürgerschaft hatte.