Wien - Die österreichischen Gerichte werden derzeit regelrecht mit Klagen rund um das Glücksspielmonopol eingedeckt. Nachdem das Landesgericht Korneuburg erst kürzlich einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Online-Anbieter Wettpunkt abgewiesen hatte, bestätigte nun das Handelsgericht Wien diese Linie.

Glückspielkonzession

Diesmal fiel die Entscheidung zugunsten des österreichischen Wett-Anbieters Bwin aus, genauer gesagt deren Vorstände Manfred Bodner und Norbert Teufelberger. Das Unternehmen vertreibt hierzulande neben Sportwetten auch Poker, Roulette und Ähnliches über Internet, ohne über eine Glücksspielkonzession zu verfügen, was nach österreichischem Recht verboten ist. Die Online-Gesellschaften berufen sich auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere auf die Freiheit, innerhalb der EU unbeschränkt Dienstleistungen anbieten zu dürfen.

Bwin hat diese These im Verfahren durch Gutachten der renommierten Verfassungsrechtler Theo Öhlinger und Heinz Mayer untermauert. Und Richter Rainer Gaißler - vorerst - überzeugt: Es sei die Auffassung, dass "zwingendes Gemeinschaftsrecht die einschlägigen österreichischen Gesetze verdrängt, gut vertretbar", lautet sein Befund.

Weniger Steuer

Vorerst ist dies nur ein Sieg in einer weiteren Runde, weil der beschwerdeführende Quiz-Anbieter Omnia
wie bereits in den zuvor abgewiesenen Anträgen Rekurs einlegen könnte.

Die Angelegenheit ist deshalb so heikel, weil die Online-Anbieter die Monopolisten Casinos Austria und Lotterien zusehends unter Druck setzen, wodurch auch die hohen Steuereinnahmen aus diesen Aktivitäten schrumpfen. Der Markt hingegen boomt, die Berater Kreutzer, Fischer und Partner erwarten heuer einen Zuwachs der Spieleinsätze in Österreich um 30 Prozent auf 13 Mrd. Euro. Sollten die Gerichte die Argumentation bestätigen, könnte jeder Kasino-Anbieter mit einer Konzession eines beliebigen EU-Staats in Österreich aktiv werden.

Die Auseinandersetzungen um das Glücksspiel werden derzeit quer durch Europa ausgetragen. Erst am Mittwoch hat ein französisches Höchstgericht einem Pferdewettenanbieter unter Berufung auf EU-Recht die Ausübung seiner Tätigkeit gestattet. (as, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 16.7.2007)