Die Entscheidungen fielen freilich anderswo – in Berlin, München, Dresden und Wien. Das Museum wurde nie realisiert, der zusammengetragene Bestand an Werken fand nie seinen Weg nach Linz. Allerdings dienten im Krieg die Bergwerksstollen von Altaussee, das damals zu Oberdonau gehörte, dem Sonderauftrag als Depots. Im Mai 1945 wurden tausende dort lagernde Kunstgegenstände von der US-Armee geborgen, in den Münchner Art Collecting Point gebracht und nach Möglichkeit an die Herkunftsländer restituiert.
Nicht nur um Restitution, sondern auch um Erwerbungen ging es Politikern und Kulturbeamten von Oberösterreich und der Stadt Linz nach 1945: Wie schon während der NS-Zeit beriefen sie sich auf die Sonderstellung der Stadt innerhalb der NS-Kulturplanungen. Nach wie vor hofften sie, an Bestände aus dem Fundus des ehemaligen Führermuseums heranzukommen.
"Happen erhaschen"
Noch in den 1960er-Jahren bemühte sich Wilhelm Freh, der damalige Direktor des Oberösterreichischen Landesmuseums, um Dauerleihgaben aus nicht restituiertem Kunstbesitz. Das Scheitern dieser Bemühungen gab ihm Anlass zur Klage: "Anbei das betrübliche Ergebnis unserer Bemühungen, aus der Konkursmasse des Dritten Reiches den einen oder anderen uns zustehenden Happen zu erhaschen", so Freh in einem Schreiben Ende 1965. Das kürzlich erschienene Buch Geraubte Kunst in Oberdonau von Birgit Kirchmayr, Friedrich Buchmayr und Michael John, der Abschlussbericht über die Provenienzforschung im Oberösterreichischen Landesmuseum, analysiert all diese Vorgänge.
Die als bedenklich eingestuften Erwerbungen stammen aus vier Quellen: aus dem Besitz von vor 1938 in Oberösterreich lebenden Juden, aus Einkäufen auf dem Kunstmarkt im besetzten Frankreich, aus dem Collecting-Point-Bestand, der erst nach 1945 in den Gewahrsam des Museums gelangte, sowie aus Stiften auf dem Territorium des Gaus Oberdonau.
Einen Sonderfall stellen dabei jene Kunst- und Kulturgüter dar, die aus dem heute in der Tschechischen Republik gelegenen Zisterzienserstift Hohenfurt (Vyššy Brod) stammen. Auf sie lässt sich das oberösterreichische "Landesgesetz über Restitutionsmaßnahmen" von 2002 nicht anwenden. Die Studienautoren hoffen auf eine baldige politische Entscheidung und eine entsprechende rechtlich verbindliche Lösung.