
Der Abschussbefehl ist laut Verfassungsjuristen Öhlinger nicht die Aufgabe des Bundespräsidenten: "Eine Situation, in der ein solcher Befehl gegeben werden könnte, ist sicher so knapp bemessen, dass man nicht die Hierarchie vom Abfangjäger-Piloten bis zum Bundespräsidenten durchlaufen wird."
"Das ist eine schwierige und in meinen Augen rechtlich unlösbare Frage", so Öhlingers Eingangsstatement in der Frage der Eurofighter-Abschuss-Debatte. "Wenn man den Krieg gegen den Terror als Krieg bezeichnet, wie das Bush und Konsorten tun, dann wäre das Verteidigungsministerium zuständig", äußert sich der Verfassungsrechtler schließlich. Die Zuständigkeit des Verteidigungsministers erklärt Öhlinger auch damit, dass die Abfangjäger Teil des Bundesheeres sind: "Die Luftraumüberwachung ist nicht Aufgabe des Innenministeriums, sondern des Bundesheeres."
Nicht Aufgabe des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident ist als Oberbefehlshaber des Bundesheeres laut Öhlinger jedenfalls nicht für den Abschussbefehl zuständig. "Er übt eine symbolische Funktion aus, keine operative", so Öhlinger. Theoretisch könne man zwar darüber diskutieren, praktisch kann man es aber ausschließen: "Eine Situation, in der ein solcher Befehl gegeben werden könnte, ist sicher so knapp bemessen, dass man nicht die Hierarchie vom Abfangjäger-Piloten bis zum Bundespräsidenten durchlaufen wird."
Nicht vorhersehbar
Das generelle Problem in der Frage der Zuständigkeit ist laut Verfassungsexperten Öhlinger, dass die jeweilige Situation einer Terror-Bedrohung nicht abschätzbar ist: "Die einzelnen Faktoren, die dabei eine Rolle spielen, lassen sich in ihrer ganzen Fülle einfach nicht vorhersehen." Deswegen könne man auch "keine rechtliche Lösung" finden.
Öhlinger nennt ein Beispiel: "Was ist wenn der Abfangjäger in Notwehr handelt, weil er sonst abgeschossen würde? Ich würde sagen, dann darf er abschießen. Aber die Situation lässt sich rechtlich nicht so exakt regeln, dass sich eine eindeutige Lösung aus dem Gesetz ableiten ließe."
Pilot muss "selbst entscheiden"