Brüssel/Luxemburg - Der Anbieter eines Satellitenbouquets muss die Zustimmung der Urheberrechte-Inhaber nur in dem Staat einholen, aus dem er die Signale sendet. Dies stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil am Donnerstag fest. Eine österreichische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte hatte gegen den Luxemburger Fernsehbetreiber Canal+ geklagt. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) befasste den EuGH mit der Frage, wo die Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen sei.

Verbreitung via Satellit: Eine österreichische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte hatte gegen den Luxemburger Fernsehbetreiber Canal+ geklagt.
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Ein Satellitenbouquet umfasst alle Sender eines Funk-Transponders. Die von Canal+ angebotenen Satellitenbouquets beinhalten kostenpflichtige und kostenlose Fernsehprogramme. Letztere sind im Gegensatz zu den kostenpflichtigen nicht kodiert und im österreichischen Hoheitsgebiet für jeden zu empfangen. Die österreichische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) klagte vor einem österreichischen Gericht auf Unterlassung der Verbreitung der Satellitensignale sowie Entschädigung. Sie habe dieser Verbreitung in Österreich nicht zugestimmt.

OGH wandte sich an EuGH

Der OGH beschloss, den EuGH mit der Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie zu befassen. Gemäß dieser Bestimmung gilt die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat als vorgenommen, in dem die Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens in eine Kommunikationskette vom Satelliten zur Erde eingegeben werden.

Laut EuGH-Urteil ist der Anbieter verpflichtet, für die öffentliche Wiedergabe die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen. Er muss diese Zustimmung aber nur in dem Mitgliedstaat einholen, in dem die Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden. Der Satellitenbouquet-Anbieter müsse die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte in anderen Mitgliedstaaten daher nicht einholen.

Für die Festlegung der angemessenen Vergütung der Rechteinhaber gilt laut Urteil die tatsächliche und potenzielle Einschaltquote. Wird diese teilweise in anderen Mitgliedstaaten als dem erzielt, in dem die Signale in den Satelliten eingegeben werden, müssten die Verwertungsgesellschaften Lösungen für Vergütungen finden. (APA, 25.5.2023)