Im Gastblog geben Rechtsanwalt Johannes Mitterecker und Steueranwältin Kornelia Wittmann einen Einblick in die im Amateursport häufig anzutreffende Pauschale Reiseaufwandsentschädigung.

Fußball ist ein globaler Wirtschaftsfaktor geworden. Selbst im Amateurbereich lässt sich gutes Geld verdienen. So kann man sich sogar in den untersten Ligen ein nettes Körberlgeld dazuverdienen. Nur ungern möchte man aber von dem auf dem grünen Rasen hart verdienten Geld auch etwas an die Steuer oder Sozialversicherung abgeben. Schwarzgeldzahlungen an Amateurfußballer und Amateurfußballerinnen stehen daher auf der Tagesordnung.

Drei Personen spielen Fußball auf einem Rasen
Nicht nur in der Profiliga des Fußballs gibt es Geld für die Beteiligten. Doch welche rechtlichen Voraussetzungenmüssen bei Bezahlung im Amateurbereich beachtet werden, um nicht rechtsbrüchig zu werden?
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Monatlich werden große Summen Schwarzgeld – in der Regel bar in Kuverts – am Fiskus vorbei an Spieler und Spielerinnen ausbezahlt. Dies geschieht, obwohl der Gesetzgeber die besondere Stellung des Sports in der Gesellschaft anerkennt und folglich ohnehin das eine oder andere Steuerzuckerl parat hält. Neben der Sportlerpauschalierung, wonach Sportler und Sportlerinnen unter bestimmten Voraussetzungen nur 33 Prozent ihres Welteinkommens in Österreich versteuern müssen, können gemeinnützige Sportvereine seit 2009 die sogenannte Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (kurz: PRAE) in Anspruch nehmen. Die PRAE wurde erst kürzlich reformiert. Gemeinnützige Sportvereine können nun sogar höhere Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Eines hat sich jedoch nicht geändert: Nach wie vor werden in der Praxis bei der rechtlichen Ausgestaltung dieser Begünstigung – bewusst oder unbewusst – schwerwiegende Fehler und Rechtsverletzungen begangen.

Das Rechtsphänomen PRAE

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Entgelte und Sachleistungen der Steuerpflicht sowie der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Die PRAE macht es möglich, dass gemeinnützige Sportvereine an Sportler, Sportlerinnen, Schiedsrichter, Schiedsrichterinnen sowie Sportbetreuer und Sportbetreuerinnen steuer- und sozialversicherungsfrei Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen unter bestimmten Voraussetzungen ausbezahlen. Dabei kann die PRAE unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise gewährt werden. Die steuerrechtliche Rechtsgrundlage der PRAE ist § 3 Abs 1 Z 16c EStG, die sozialversicherungsrechtliche Grundlage findet sich in § 49 Abs 3 Z 28 ASVG.

Die PRAE ist nur anwendbar auf begünstige Rechtsträger nach der Bundesabgabenordnung und damit auf gemeinnützige Sportvereine. Unter Gemeinnützigkeit versteht man die Förderung der Allgemeinheit. Körpersport gilt grundsätzlich als ein solch gemeinnütziger Zweck. Kurzum: Die PRAE ist auf solche Rechtsträger anwendbar, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist.

Empfänger der PRAE dürfen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zum Beispiel Trainer, Masseur, Sportarzt, Zeugwart) sein. Für andere im Verein tätige Personen (zum Beispiel Vereinsobmann, Kassier, Platzwart etc.) sind die Regelungen zur PRAE nicht anwendbar.

Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit gilt noch eine zusätzliche Voraussetzung. So darf die sportliche Tätigkeit nicht den Hauptberuf bilden und nicht die Hauptquelle der Einnahmen sein. Während eine Tätigkeit als Student oder Studentin als Hauptberuf gilt, fällt ein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.) oder aus einer Altersversorgung (Pension) jedoch nicht darunter. Zwar kann die PRAE auch im Hauptberuf in Anspruch genommen werden, allerdings ist sie dann "nur" steuerfrei, sehr wohl aber sozialversicherungspflichtig.

Steuern und Sozialversicherung

Um die ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern und der grassierenden hohen Inflation Rechnung zu tragen, wurde die PRAE erst vor kurzem erhöht. Seit 1. Jänner dieses Jahres sind Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bis zu 120 Euro pro Einsatztag (das ist ein Tag, an dem ein Training oder ein Wettkampf stattfindet) und maximal 720 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Es fallen außerdem keine Lohnnebenkosten an. Davor lag die Grenze bei bis zu 60 Euro pro Einsatztag und bei insgesamt bis zu 540 Euro pro Monat. Vom Verein sind Aufzeichnungen über die Einsatztage zu führen.

Im Ergebnis bedeutet das, dass ein Betrag von bis zu 8640 Euro im Jahr an die Amateursportler und Amateursportlerinnen steuerfrei ausbezahlt werden kann. Übersteigen allerdings die Pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen diese Werte, sind die übersteigenden Beträge zu versteuern.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht entsteht hinsichtlich der übersteigenden Beträge eine Sozialversicherungspflicht; eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist vorzunehmen (Voll- oder Teilversicherung). Sollte in einem solchen Fall vom Verein keine Anmeldung vorgenommen werden, dann handelt es sich bei den überschreitenden Vergütungen um Schwarzgeldzahlungen.

Zulässige und unzulässige Praktiken

In der Praxis werden rund um die PRAE mannigfaltige Schindluder getrieben. Häufig wird versucht, die Entschädigungen in andere Monate zu verlagern. Das ist aber nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es aber, für Trainings andere Entschädigungssätze festzulegen als für Spiele. Des Weiteren kann die maximale Anzahl von Einsatztagen pro Monat frei gewählt werden.

Neben den Pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dürfen zusätzlich keine (tatsächlichen) Kosten (zum Beispiel Kilometergeld, Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder) steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. In der Vergangenheit hat das bei Vereinen schon häufig für ein böses Erwachen gesorgt. Umgekehrt ist die Bereitstellung von Bustransfers, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit zusätzlich zur PRAE möglich. Das größte Kopfzerbrechen bereitet den Vereinen aber der Umgang mit einem Fixum und Leistungsprämien (zum Beispiel Punkteprämien), die an die Kicker gewährt werden sollen.

Fixum und Punkteprämien

Amateurspieler und Amateurspielerinnen erhalten regelmäßig einen monatlichen Fixbetrag, ein sogenanntes Fixum. Darüber hinaus enthalten die Spielerverträge Leistungsentgelte, beispielsweise Siegprämien, Torprämien, Aufstiegsprämien etc. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, denn ein Fixum und (Punkte-)Prämien sind mit den Regelungen zur PRAE nicht immer vereinbar. Sie haben Entgeltcharakter und sind folglich voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, ist dies nach den Lohnsteuerrichtlinien (diese stellen noch auf die Rechtslage vor der letzten PRAE-Reform ab) ein Indiz, dass keine Pauschalen Aufwandsentschädigungen vorliegen, sondern ein vereinbartes Fixum.

Die Lohnsteuerrichtlinien, die eigentlich als Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz dienen sollen, stiften im Bereich der Punkteprämien aber Verwirrung. Dort heißt es, dass die PRAE auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausgezahlt werden können. Beispielhaft nennen sie den Fall, wenn die Mannschaft einen Sieg errungen hat. Für den Vertragserrichter bedeutet das Rechtsunsicherheit, weil er den schwierigen Spagat zwischen unzulässiger Punkteprämie und zulässiger Reiseaufwandsentschädigung vollziehen muss.

Generelle Meldepflicht mit Folgen

Neues findet sich bei den Regelungen zu den Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Vereine. So wurde eine jährliche Meldepflicht für den auszahlenden Verein eingeführt. Das stellt – neben der Erhöhung der PRAE – die wesentliche Änderung der PRAE-Reform dar. Bisher war es so, dass zwar Aufzeichnungen vom Verein zu führen waren, ein Formular musste an die Behörden aber nur übermittelt werden, wenn die PRAE auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgte.

Das hat sich nun aber geändert. Werden an einzelne Sportler oder Sportlerinnen nur steuerfreie Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der Verein sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jede einzelnen Person in das dafür vorgesehene amtliche Formular (L 19-Formular) einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Die erste Meldung für das Kalenderjahr 2023 muss bis 29. Februar 2024 erfolgen. Das Formular L 19 ist – vereinfacht ausgedrückt – ein abgespeckter Lohnzettel. Sollte die Person gleichzeitig bei dem Verein angestellt sein, ist das Formular L 16 (Lohnzettel) zu verwenden.

Rechtliche Konsequenzen

Unterlassene sozialversicherungsrechtliche Anmeldungen oder falsche Auskünfte stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und sind mit bis zu 5000 Euro Geldstrafe, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe sanktioniert. Aus abgabenrechtlicher Sicht haften die Vereinsfunktionäre neben dem Verein für die Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Funktionären auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Insofern kann das Ehrenamt Vereinsfunktionär auch schnell zur Haftungsfalle werden.

Daneben drohen auch (finanz)strafrechtliche Folgen. Zu denken ist insbesondere an folgende Delikte: vorsätzliche Abgabenhinterziehung oder grob fahrlässige Abgabenverkürzung, (Sozial-)Betrug, organisierte Schwarzarbeit. Diese "Strafrechtskeule" droht neben den Funktionären nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz auch dem Verein selbst.

Wie bisher weitermachen?

Viele Amateurvereine und Amateurkicker "umdribbeln" nach wie vor den Fiskus und die Sozialversicherung. Für viele sind Schwarzgeldzahlungen im Sportbereich ein bloßes Kavaliersdelikt. So heißt es: "Die anderen machen das ja auch!", und schließlich will man konkurrenzfähig bleiben. Die sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und sogar strafrechtlichen Konsequenzen werden auf die leichte Schulter genommen. Dabei können diese schwer wiegen und sogar zu einer persönlichen Verantwortlichkeit der Vereinsfunktionäre führen. Bisher hat aber auch der Staat die Sportvereine und Sportler in weiten Teilen gewähren lassen.

Ob dieses "Gentlemen's Agreement" zwischen Fiskus und dem Breitensport bis in alle Ewigkeit so weiterläuft, ist zu bezweifeln. Jedenfalls könnte die mit der PRAE-Reform einhergehende Verschärfung der Melde- und Aufzeichnungspflicht eine genauere Kontrolle mit sich bringen. Nunmehr sind sämtliche Auszahlungen von steuerbefreiten Pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen zu melden. Ob dies zu mehr Transparenz führen wird und Schwarzgeldzahlungen eingedämmt werden, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist mit einem höheren administrativen Arbeitsaufwand der Vereine zu rechnen. (Johannes Mitterecker, Kornelia Wittmann, 30.5.2023)