Unternehmen müssen derzeit um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werben. Dabei ist aber nicht alles erlaubt, sagt das Höchstgericht.
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Im Gastbeitrag erklären die Juristen Andreas Kezer und Franziska Schreier, warum bei Job-Annoncen auf Social Media Vorsicht geboten ist.

In Zeiten eines gut gesättigten Jobmarktes wird die Suche nach geeigneten Mitarbeitern zunehmend kompetitiv. Unternehmer versuchen deshalb, durch ansprechend formulierte Job-Annoncen die bestmöglichen Bewerber zu gewinnen und posten die Annoncen über Social Media, um eine möglichst große Reichweite zu erzielen. Bei der Formulierungen sollten Unternehmen allerdings vorsichtig sein, wie ein Fall zeigt, der kürzlich vor dem Obersten Gerichtshof landete (OGH 25.4.2023, 4 Ob 223/22f).

Ein Unternehmen postete mehrere Job-Annoncen auf Linkedin und Facebook. Die Ausschreibungen beinhalteten Aussagen wie: "Wir sind Österreichs größtes privat geführtes Unternehmen im Bereich (...) und führendes Unternehmen im Bereich (...)." Ein Mitbewerber zog gegen die Annonce vor Gericht und verlangte, dass derartige Behauptungen künftig unterlassen werden.

Konkret argumentierte der Mitbewerber damit, dass das Unternehmen in unzulässiger Weise mit einer Spitzenstellung warb. Es liege eine irreführende Geschäftspraktik vor. Um eine Spitzenstellung behaupten zu dürfen, müsse ein Wettbewerber die Spitzenstellung nämlich in allen Belangen innehaben.

Erlaubte Behauptung?

Das Unternehmen wandte dagegen ein, dass die Aussagen in der Job-Annonce auf Social Media so allgemein gehalten seien, dass ihre Richtigkeit gar nicht überprüft werden könne. Es handle sich vielmehr um rein subjektive Meinungskundgebungen. Das Erstgericht und das Berufungsgericht stimmten dem zu. Ob das Unternehmen tatsächlich eine Spitzenstellung innehat, müsse deshalb erst gar nicht überprüft werden, so die Argumentation.

Der OGH sah das in seiner Entscheidung nun anders: Die Aussagen enthielten zumindest im Kern nachprüfbare Behauptungen. Die beworbene Spitzenstellung könne dazu führen, dass Leser, die sich für eine Anstellung interessieren, oder potenzielle Konsumenten in die Irre geführt werden. Postings auf Social Media gelten zudem als "im geschäftlichen Verkehr verbreitet". Schließlich sind die Postings nicht nur an bestimmte Personen adressiert, sondern allgemein zugänglich. Die Annoncen könnten deshalb grundsätzlich als irreführende Geschäftspraktik angesehen werden.

Der OGH hob die Entscheidung seiner Vorinstanzen deshalb auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Dort muss nun beurteilt werden, ob die behauptete Spitzenstellung den Tatsachen entspricht. Sollte das nicht der Fall sein, läge eine irreführende Geschäftspraktik vor, und dem Unterlassungsbegehren wäre stattzugeben.

Sorgsame Formulierungen

Ungeachtet dessen, wie das Verfahren letztlich ausgeht, verdeutlicht die OGH-Entscheidung Folgendes: Marketing- und HR-Abteilungen sowie Social-Media-Teams sollten bei der Formulierung von Job-Annoncen besonders sorgsam sein. Mit einer Spitzenstellung darf nur dann geworben werden, wenn das auch den Tatsachen entspricht. Andernfalls drohen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. (Andreas Kezer, Franziska Schreier, 11.6.2023)