Eine Reihe von Autos stehen in einer Kurzparkzone in Wien.
Die Erben betonten, dass nicht klar war, ob sie mit dem Auto vor Abschluss des Erbschaftsverfahrens fahren dürfen.
Christian Fischer

Der Verstorbene hatte sein Auto zwar richtig geparkt, nach seinem Tod im Jahr 2019 trat in ganz Wien-Döbling aber eine Kurzparkzone in Kraft. Seine Erben, die das geleaste Fahrzeug übernahmen, werden laut einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) nun zur Kassa gebeten (RV/7400031/2022).

Die Frau und die Söhne des Mannes konnten aufgrund des laufenden Erbschaftsverfahrens zwar kein Parkpickerl bestellen, sie hätten das Auto jedoch woanders hinstellen müssen. Die Abgaben werden daher nicht, wie von den Erben beantragt, aus "Billigkeit" nachgelassen, berichtete "Die Presse" in ihrer Montagsausgabe.

Zu lang in der Kurzparkzone

Der Mann war im Mai 2019 verstorben, ab 1. Juli trat in Döbling eine flächendeckende Kurzparkzone in Kraft. Ende Oktober entdeckte dann ein Parksheriff das Auto, das danach weiterhin in der Straße stehen blieb.

Zwar stellte die Behörde keine Strafe aus – schließlich haften Erben nicht für Verwaltungsdelikte der Verstorbenen. Sie verlangte aber die offenen Parkgebühren. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 19. Dezember, als das Fahrzeug entfernt wurde, machte das insgesamt 2.560 Euro aus.

Nicht "unbillig"

Die Witwe beschwerte sich daraufhin gleich zweimal beim Gericht. Ihr Argument: Da das Auto nur geleast und das Erbschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen war, sei unklar gewesen, ob die Erben das Fahrzeug überhaupt in Betrieb nehmen durften.

Das Bundesfinanzgericht stellte nun klar, dass das sehr wohl möglich gewesen wäre. Die Leasingraten wurden nämlich weiter bezahlt, deshalb habe die Leasingfirma der Benützung des Autos zugestimmt. Auch eine sogenannte Unbilligkeit, die die Abgabenschuld ausnahmsweise entfallen lässt, liegt laut Gericht nicht vor. (red, 18.7.2023)