Im Süden Österreichs kam es aufgrund der anhaltenden Regenfälle zu Überflutungen und Hangrutschungen. Im Bild ist eine Frau zu sehen mit einer Scheibtruhe - sie mistet die von der Überschwemmung ihres Hauses betroffenen Gegenstände aus.
Überflutete Keller, kaputte Möbel, Schäden an Dächern – Regen und Sturm haben einigen Gemeinden in der Steiermark und Kärnten stark zugesetzt.
APA/ERWIN SCHERIAU

Die Unwetter der vergangenen Tage haben viele Schäden verursacht: überflutete Keller, beschädigte Häuser, verwüstete Gärten und Felder, kaputte Autos. Es wird noch Tage dauern, bis das gesamte Ausmaß der Schäden wirklich abgeschätzt werden kann. Auch die Unwetter im Juli – Gewitter, Hagel, Starkregen – haben zu Überflutungen geführt und vielerorts eine Spur der Verwüstung hinterlassen. Die Wiener Städtische schätzt allein die Höhe der Unwetterschäden vom Juli mittlerweile auf rund 30 Millionen Euro. "Heftige Unwetter im Sommer sind nicht untypisch, die Entwicklung des vergangenen Jahrzehnts zeigt jedoch, dass die Intensität und die Häufigkeit von Naturkatastrophen grundsätzlich zunehmen", sagt Wiener-Städtische-Vorstandsdirektorin Doris Wendler. Im Zusammenhang mit den aktuellen Unwettern in Kärnten und der Steiermark erwartet Wendler einen Schaden von bis zu 20 Millionen Euro, der allein bei der Wiener Städtischen gemeldet wird.

Für Betroffene ist vor allem rasche Hilfe wichtig – insbesondere wenn es darum geht, den Wohnraum abzusichern oder wiederherzustellen. Doch was deckt welche Versicherung, und was müssen Betroffenen jetzt wissen?

Video: Die Situation in den südösterreichischen Überschwemmungsgebieten bleibt weiter instabil.
APA

Frage: Welche Versicherung ist zuständig für Möbel und Gegenstände?

Antwort: Für alles, was sich im Haus befindet, ist die Haushaltsversicherung zuständig – hier sollte geprüft werden, ob Hochwasser, Überschwemmungen und Vermurungen mitversichert sind.

Frage: Und wenn das Haus selbst betroffen ist?

Antwort: Unwetterschäden an Gebäuen deckt die Eigenheimversicherung. Neben Sturm- und Hagelschäden sind in der Basisdeckung Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Rückstau, Niederschlags- und Schmelzwasser versichert. Bei Hochwasser besteht laut Angaben der Wiener Städtischen in Österreich eine Unterversicherung: Rund 75 Prozent haben nur die Basisdeckung von 20.000 Euro. Schäden durch Hagel oder Sturm sind nur bis zur Versicherungssumme des jeweiligen Vertrags gedeckt. Oft reicht der Versicherungsschutz nicht aus, weil die Deckungssummen zu gering sind und eine Wertanpassung nicht in allen Verträgen vereinbart ist. Oft werden Wertsteigerungen bei Immobilien, auch durch Zubau oder Pool, bei der Versicherung nicht gemeldet – das wirkt sich im Schadensfall negativ aus.

Frage: Wer ist zuständig für Schäden an Autos?

Antwort: Hier kommt die Kfz-Versicherung ins Spiel. Aber Achtung: Wurde ein Fahrzeug durch Wasser in Mitleidenschaft gezogen, darf es laut ÖAMTC nicht mehr gestartet werden, da sonst der Motor zerstört werden könnte. Wird das nicht beachtet, kann die Versicherung ihre Leistung verweigern. Bei Schäden am Auto zahlt in der Regel die Kfz-Kaskoversicherung – eine normale Haftpflichtversicherung zahlt für Unwetterschäden hingegen nichts.

Frage: Wie muss ich der Versicherung den Schaden melden?

Antwort: Gemeldet werden sollte ein Schaden immer schriftlich. Das geht mittlerweile recht rasch über die Apps der Versicherungshäuser. Wichtig ist, dass alle Schäden gut dokumentiert werden. Auch die Aufräumarbeiten sollten dokumentiert werden – denn auch für Eigenleistungen bei Aufräumarbeiten kommen Versicherungen auf. "Wichtig ist, dass Betroffene die Schäden mit Fotos dokumentieren – und wenn möglich sollten zerstörte oder beschädigte Sachen nicht gleich weggeworfen, sondern aufgehoben werden“, sagt Wendler.

Frage: Was passiert, wenn die Versicherung einen Schaden nicht deckt?

Antwort: Einige Kosten sind zumindest steuerlich anrechenbar. Kosten für Katastrophenschäden etwa können steuerlich in der Einkommensteuererklärung oder in der Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Gibt es Schäden in Betrieben, sind diese grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Frage: Welche Kosten können im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden?

Antwort: Als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden Schäden aus Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Feldsturz und Steinschlag. Aufwendungen für Schäden dieser Art sind ohne Selbstbehalt absetzbar, die Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen spielt bei der Absetzung also keine Rolle. Voraussetzung ist aber, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Schadens Eigentümer des Guts gewesen ist. Abgesetzt werden können aber nicht nur etwa die Kosten für das kaputte Dach – auch die finanziellen Aufwendungen für die Beseitigung von Wasser, Schlamm oder Sperrmüll zählen zu den abzugsfähigen Posten. Müssen Räume getrocknet und dafür Geräte angemietet werden, sind diese Ausgaben ebenfalls absetzbar.

Frage: Und wenn man in ein Notquartier ausweichen muss?

Antwort: Ist der Schaden am Eigenheim so groß, dass es vorübergehend nicht bewohnbar ist, können auch Kosten für ein Überbrückungsquartier in voller Höhe in der Steuererklärung abgesetzt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen.

Frage: Wie verhält es sich mit Renovierungskosten oder Schutzmaßnahmen?

Antwort: Diese sind steuerlich unterschiedlich zu behandeln. Sorgt der Steuerpflichtige dafür, dass er von künftigen Unwettern besser verschont wird, und errichtet etwa Stützmauern, so mag ihn das vor künftigen Schäden bewahren. Diese Kosten können jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Anders verhält es sich bei den Renovierungskosten: Ist das Gebäude trotz Unwetterschadens weiterhin nutzbar – muss etwa der Verputz ausgebessert oder der Fußboden erneuert werden –, sind diese Kosten absetzbar. Das gilt auch, wenn es um Gräber geht, die vom Unwetter beschädigt worden sind. Stehen die Reparatur- und Sanierungskosten aber im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz oder Luxusgütern – also etwa mit der Sanierung von Pool oder Sauna –, sind diese Kosten steuerlich nicht absetzbar.

Frage: Was ist mit zerstörten Einrichtungsgegenständen?

Antwort: Müssen nach einer Naturkatastrophe Gegenstände erneuert werden – kommt es also zu sogenannten Ersatzbeschaffungen –, sind diese ebenfalls steuerlich abzugsfähig, und zwar zum Neupreis. Dazu zählen etwa Kosten für einen erforderlichen Neubau eines Gebäudes (oder eines Teils davon), die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen (Ausnahme: Dekorationsgegenstände), Kleidung (maximal 2000 Euro), Geschirr oder Vorräten.

Frage: Was ist von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgenommen?

Antwort: Steuerlich nicht absetzbar sind jene Ersatzbeschaffungen, die im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz stehen, oder Wirtschaftsgüter des gehobenen Bedarfs (etwa Luxusgüter). Nicht absetzbar sind auch jene Wirtschaftsgüter, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind – hierzu zählen etwa Sportgeräte.

Frage: Wer kann Mittel vom Katastrophenfonds beziehen?

Antwort: Privatpersonen, die von den Unwetterschäden betroffen sind, können direkt bei ihrer Gemeinde einen Antrag auf Unterstützung aus dem Katastrophenfonds stellen. Die Höhe der Beihilfen wird in Richtlinien der Länder festgelegt. Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) hat am Montag betont, dass der Katastrophenfonds "ausreichend dotiert" sei. (Bettina Pfluger, 7.8.2023)