Am 21. April wurde eine Novelle des Kraftfahrgesetzes (KFG) wirksam. Von der breiteren Öffentlichkeit fast unbemerkt, brachte diese Neuformulierungen in Bezug auf jene elektrische Fahrzeuge mit, die vom Gesetzgeber wie ein Fahrrad behandelt werden. Genauer gesagt: E-Bikes, Pedelecs und E-Scooter.

Stand hier in der Definition von Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§1 Abs. 2a, Z 1) vormals, dass "nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO" auch "elektrische Fahrräder mit einer höchsten zulässigen Leistung von 600 Watt" gelten, heißt es in der Novelle nun, dass für diese eine "Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt" gilt. Unverändert bleibt die erlaubte Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Anderes Antriebskonzept erfordert höhere Leistung

Was für E-Bikes und Pedelecs, die im Allgemeinen diesem Limit entsprechen, relativ unerheblich ist, wird auf den ersten Blick zum Problem für E-Scooter. Diese verwenden ein anderes Antriebssystem – anstelle eines Mittelmotors kommt zumeist ein Radnabenantrieb am Hinterrad zum Einsatz – und kennen auch keine Gangschaltung zur Anpassung des Drehmoments. In Verbindung mit den deutlich kleineren Rädern und dem Fehlen von Tretunterstützung durch den Fahrer bedeutet dies, dass sie wesentlich mehr Leistung benötigen, um im Alltag gut verwendbar zu sein.

Mann fährt einen Lime-E-Scooter auf einem Fahrradstreifen.
Änderungen sollen zwar diskutiert werden, aktuell fahren E-Scooter mit Nenndauerleistung zwischen 250 und 600 Watt aber legal auf Österreichs Straßen.
APA/ROLAND SCHLAGER

Gerade in der ersten Generation moderner E-Scooter gab es zwar noch Modelle mit einem 250-Watt-Motor, mittlerweile bringen aber selbst günstigere Roller zumindest 350 Watt mit – wohlgemerkt: Nenndauerleistung. Die Hersteller haben sich an der Leistungsgrenze von 600 Watt orientiert, die als Limit für die Nenndauerleistung ausgelegt wurde. Für E-Bikes war der Wert allerdings, so steht nun fest, als Spitzenleistung gemeint, die vom Motor kurzfristig erreicht werden kann.

Die Neuformulierung sorgte, nachdem sie zunächst wenig beachtet wurde, für Unsicherheit. Insbesondere Händler, so schrieb die "Auto Revue" im Juli, sorgten sich um ihr Geschäft und berichteten auch von Stornierungen als Konsequenz des neuen Gesetzestextes.

Scooter-Regel in der StVO bleibt unverändert

Eine Limitierung auf 250 Watt Nenndauerleistung würde beinahe alle in Verkauf und Einsatz befindlichen Scooter – darunter auch jene der Leihanbieter – von der Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr ausschließen. Doch das Bundesministerium für Klimaschutz und Verkehr beruhigt auf Anfrage des STANDARD.

Tatsächlich ändert sich für E-Scooter nichts. Hierbei verweist man auf den im Mai 2019 vorgestellten und seit 1. Juni 2019 gültigen Paragraf 88b. Dieser sollte als Reaktion auf den E-Scooter-Boom Regelungen für die Roller schaffen. Und dort heißt es auch weiterhin, dass die höchste zulässige Leistung bei 600 Watt und die Geschwindigkeit maximal bei 25 km/h liegt.

Auch andere Unterschiede zu E-Bikes und Pedelecs sind hier ausdefiniert, etwa im Hinblick auf die Anbringung von Reflektoren. Besonders intuitiv ist die Aufteilung auf KFG und StVO für Laien freilich nicht. Damit gibt es also Entwarnung für Händler und Besitzer von E-Scootern mit maximal 600 Watt Nenndauerleistung. Zumindest vorläufig.

Denn: Nach der Anpassung der KFG-Vorgaben für E-Bikes prüft man derzeit auch mögliche Änderungen für E-Scooter. Dafür wird aktuell auch ein Arbeitsausschuss des Verkehrssicherheitsbeirats vorbereitet, in den man auch "unterschiedliche Stakeholder" einbeziehen möchte. (gpi, 9.8.2023)