Ein Mann sitzt mit einem Laptop am Strand.
Bei kürzeren Aufenthalten ist Arbeiten vom Ausland aus leicht möglich. Bei längeren wird es kompliziert.
dpa / Georg Wendt

Im Gastbeitrag erklärt der Steuerberater Pascal Schraml, welche Fallstricke es beim Arbeiten im Ausland gibt.

Corona hat den Homeoffice-Turbo gezündet – und auch nach Ende der Pandemie ist das Arbeiten von zu Hause aus äußerst beliebt. Immer öfter und besonders in der Urlaubszeit stellt sich deshalb die Frage nach Homeoffice – oder eher Teleworking – im Ausland. Doch selbst wenn die Firma die Erlaubnis zum Arbeiten von der Insel aus erteilt, stellen sich schnell Fragen nach der Steuer- und Sozialversicherungspflicht im jeweiligen Land. Spoiler: Für kurze Aufenthalte gibt es einfache Lösungen, bei längeren wird es kompliziert. Ein Überblick mit drei Beispielen.

Im Prinzip sind Steuern in jenem Land zu zahlen, in dem die Tätigkeit physisch ausgeübt wurde ("Tätigkeitsstaatsprinzip"). Es gibt aber auch das sogenannte Ansässigkeitsstaatsprinzip – sprich die Besteuerung in jenem Staat, in dem die Person steuerlich ansässig ist. Woher weiß man nun, ob das eine, das andere oder vielleicht sogar beide zur Anwendung kommen? Das steht im jeweiligen nationalen Steuerrecht und im DBA – im Doppelbesteuerungsabkommen – mit dem jeweiligen Land.

Fall 1: Eine Person hat ihren (steuerlichen) Wohnsitz in Wien, und der Arbeitgeber hat seinen Sitz ebenfalls in Wien. Es werden im Herbst zwei Monate Teleworking von Portugal aus vereinbart.

In diesem Fall sagt das DBA zwischen Österreich und Portugal (das steht meist in Artikel 15), dass Gehälter von einer in Österreich ansässigen Person nur in Österreich besteuert werden dürfen, es sei denn, die Arbeit wird in Portugal ausgeübt. Aber das DBA enthält zur Vereinfachung noch folgende Regel: Das Besteuerungsrecht bleibt im Ansässigkeitsstaat Österreich, wenn man sich in Portugal nicht länger als 183 Tage pro Jahr (umfasst textlich zwölf Monate, Kalender- und Steuerjahre) aufhält und wenn das Gehalt nicht von einem portugiesischen Arbeitgeber oder einer portugiesischen Betriebstätte gezahlt wird. Das ist hier nicht der Fall. Steuerlich passiert also gar nichts.

Variante: Der Aufenthalt in Portugal beträgt sieben Monate pro Jahr.

In diesem Fall werden die 183 Tage in Portugal überschritten. Es kommt zur Aufteilung des Einkommens: Jener Teil, der in Portugal physisch gearbeitet wurde, ist in Portugal nach den dortigen Regeln zu versteuern. Jener Teil, der in Österreich ausgeübt wurde, bleibt in Österreich zu versteuern.

Aber Achtung: Da die Person in Österreich ansässig ist und sie hier unbeschränkt steuerpflichtig ist, kommt auch das sogenannte Welteinkommensprinzip zur Anwendung: Das heißt, auch die in Portugal versteuerten Einkünfte müssen in Österreich bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Im konkreten Fall werden die portugiesischen Einkünfte in Österreich progressionserhöhend berücksichtigt. Vereinfacht gesagt wird der Steuersatz für die österreichischen Einkünfte dadurch erhöht. Wenn man nur die fünf österreichischen Monate berücksichtigt, hätte man hier nämlich einen Vorteil beim Steuersatz. Deshalb werden beide Einkommen fiktiv zusammengerechnet, und die österreichische Steuer wird so berechnet, als hätte man alles hier verdient.

Fall 2: Eine Person macht zu 95 Prozent Homeoffice in Wien, sie ist aber bei einer deutschen Firma angestellt.

In diesem Fall besteht aufgrund der Ansässigkeit für die österreichischen Arbeitstage Steuerpflicht in Österreich. Für die fünf Prozent der Zeit, in der in Deutschland gearbeitet wird, besteht Steuerpflicht in Deutschland (weil der Arbeitgeber dort ansässig ist). Es kommt also zu einem sogenannten Salary-Splitting. Das ist in der Praxis oft sehr mühsam. Damit es für die Arbeitnehmenden unkompliziert bleibt, sollte der deutsche Arbeitgeber einen österreichischen Steuerberater mit einem freiwilligen Lohnsteuerabzug beauftragen. Dann wird hier ganz normal Steuer abgeführt, und man muss sich selbst um wenig kümmern. Der Steuerberater kostet die Firma natürlich Geld.

Fall 3: Die Partnerin geht für ein Jahr an eine irische Uni, man entscheidet sich dazu mitzugehen und macht 100 Prozent Homeoffice für ein Jahr.

Auch hier sind die 183 Tage überschritten, und es besteht Steuerpflicht in Irland. Besonders bitter ist jetzt, dass der österreichische Arbeitgeber trotz Steuerpflicht in Irland verpflichtet ist, in Österreich Lohnsteuer einzubehalten. Warum? Mit Irland ist die sogenannte Anrechnungsmethode im DBA vereinbart. Das bedeutet, die irischen Einkünfte sind in Österreich voll steuerpflichtig, aber die irische Steuer wird angerechnet. Und da Irland ein niedrigeres Steuerniveau als Österreich hat, gilt für den Arbeitgeber zusätzlich, dass Lohnsteuer in Österreich einzubehalten ist (außer die laufende Besteuerung der Differenz wird in Österreich nachgewiesen). Im Rahmen der Veranlagung kann dann zu viel bezahlte Steuer zurückgezahlt werden.

Und bei der Sozialversicherung?

Die Sozialversicherung (SV) ist in den meisten Fällen unkomplizierter: Es gibt vereinfacht gesagt keine geteilte Zuständigkeit, es gibt immer nur ein zuständiges Land. Prinzipiell liegt die Versicherungspflicht beim Tätigkeitsstaat. Nur wenn ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird (zum Beispiel im Homeoffice), wechselt diese Zuständigkeit. Als wesentlich galten bis vor kurzem 25 Prozent – das heißt schon zwei Tage Homeoffice pro Woche haben gereicht, um den Wechsel der SV-Zuständigkeit vom Dienstgeber- in den Wohnsitzstaat zu verlegen. Mit 1. Juli 2023 wurde die Grenze auf 50 Prozent angehoben – auch wenn noch nicht alle EU-Länder die neuen Regeln umgesetzt haben. (Pascal Schraml, 12.8.2023)