Die Illustration zeigt lauter graue Gesichter, dazwischen ist ein Gesicht rot - mit einem Pfeifferl im Mund.
Gibt es Mängel in einem Unternehmen, müssen sie gemeldet werden können.
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Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter haben, müssen mittlerweile einen Kanal geschaffen haben, um Whistleblowern die Möglichkeit für Meldungen zu geben. Denn seit 25. August müssen diese Unternehmen die Whistleblower-Richtlinie umgesetzt haben. Geregelt wird die Umsetzung im sogenannten Hinweisgeberschutzgesetz.

Mit dieser Regelung soll für Mitarbeiter oder auch Personen, die in Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen stehen, die Möglichkeit geschaffen werden, Missstände melden zu können. "Das Gesetz sichert den Hinweisgebern auch Schutz vor Benachteiligung, Kündigung oder Schlechterstellung", sagt Roland Heinrich von der Rechtsanwaltskanzlei SCWP Schindhelm. Denn dass die Meldungen anonym eingebracht werden können, ist vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Käme es zu Benachteiligungen im Zusammenhang mit einer Meldung, wären solche laut Heinrich unwirksam.

Externe Stelle

Im Unternehmen sollte jedenfalls eine unabhängige Person damit beauftragt werden, eingegangene Meldungen zu sichten und zu prüfen. Unternehmen können sich aber auch dafür entscheiden, eine externe Stelle für die eintrudelnden Meldungen zu beauftragen. Heinrich nennt hier eben Anwaltskanzleien als Anlaufstelle. Damit würden zwei Effekte erreicht. Einerseits habe der Anwalt eine Verschwiegenheitspflicht – dürfe also nicht nennen, wer eine Meldung eingebracht hat. Zudem könne ein Anwalt im Fall gleich eine erste rechtliche Prüfung vornehmen oder eine Einschätzung der Lage abgeben. "Es muss dann auch genau geregelt sein, wer im Unternehmen für welche Vorgänge angesprochen werden muss", sagt Lukas Urban von SCWP Schindhelm. Ein Anwalt wisse in heikleren Fällen auch gleich, welche Fristen es einzuhalten gebe, ergänzt Urban.

Wichtige Fristen

Einem Hinweisgeber muss jedenfalls innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden, dass sein Hinweis gesehen wurde und bearbeitet wird. Nach drei Monaten muss dem Whistleblower gesagt werden, was mit seiner Meldung passiert ist – was gemacht, verändert, geprüft wurde oder in Planung ist.

Wer sich nicht an die Umsetzung hält, also weder einen "Kummerkasten" aufhängt, noch ein elektronisches Meldesystem einrichtet, hat wenig zu befürchten. "Sanktionen fehlen im Gesetz", sagt Heinrich. Das kann sich für Unternehmen aber dennoch rächen. Denn gemeldet werden kann auch an externe Stellen – etwa an das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung oder an die Geldwäschemeldestelle. Zeigt sich dann, dass es kein Whistleblower-Meldesystem gibt, drohen Strafen bis zu 40.000 Euro. Das gilt auch, wenn sich zeigt, dass Whistleblower unter Druck gesetzt werden.

Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeitern haben noch etwas Zeit. Sie müssen die Richtlinie bis 17. Dezember umgesetzt haben. (Bettina Pfluger, 28.9.2023)