Geld, Währung, Euro auf Tastatur / Keyboard; Internet, Online-Bezahlung
Der Fall um die Online-Lernplattform Sofatutor ist vor dem EuGH gelandet.
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Verbraucherinnen und Verbraucher haben bei einem aus der Ferne abgeschlossenen Abonnement, das anfangs kostenlos ist und dann automatisch verlängert wird, nur einmal das Recht zu widerrufen. So entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Rechtsstreit zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und der deutschen Online-Lernplattform für Schüler, Sofatutor, die auch in Österreich ihre Dienste anbietet.

Wurde der Kunde bei Abschluss des Abonnements allerdings "nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen", heißt es in einer Aussendung des EuGH. Der Oberste Gerichtshof (OGH) aus Österreich hatte die Luxemburger Richter in dem Fall um Klärung gebeten.

Wer zum ersten Mal bei Sofatutor einen Vertrag abschließt, kann den Dienst der Plattform erstmals 30 Tage lang gratis testen und während dieser Zeit ohne Zusatzkosten kündigen. Wird nicht gekündigt, wird man nach den 30 Tagen automatisch auf ein kostenpflichtiges Abonnement umgestellt. Laut Auffassung des VKI haben Konsumentinnen und Konsumenten ab dem Zeitpunkt, wo das Abonnement kostenpflichtig wird, aber erneut 14 Tage Zeit, vom Vertrag Abstand zu nehmen. Sofatutor ist naturgemäß anderer Meinung.

Im EU-Recht ist tatsächlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht bei Fernabsatz-Verträgen vorgesehen. Das Erstgericht in Österreich hatte dem VKI recht gegeben, in zweiter Instanz war zu Gunsten von Sofatutor entschieden worden, womit der Fall schließlich beim OGH landete. Dieser fragte wiederum die EU-Richter, wie die entsprechende Klausel im EU-Recht zu interpretieren sei, wenn dem eigentlichen Abonnement eine kostenlose Testphase vorangeht. Nach der heutigen Antwort vom EuGH liegt der Ball nun wieder beim OGH, um im konkreten Fall zu entscheiden. (APA, 5.10.2023)