Ein Aschenbecher mit Zigaretten.
Seit vier Jahren gilt in der Gastronomie ein generelles Rauchverbot. Verstöße landen immer wieder vor Gericht.
AP / Jenny Kane

Österreich war vergleichsweise spät dran, aber seit 1. November 2019 gilt auch hierzulande ein generelles Rauchverbot in der Indoor-Gastronomie. Nur: Was gilt eigentlich als "innen" und was als "draußen"? Bei überdachten Terrassen, Wintergärten und anderen kreativen Gastro-Lösungen ist diese Frage oft schwer zu beantworten. Ein Fall aus Tirol, der kürzlich vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) landete, sorgt nun für etwas mehr Klarheit (VwGH 18.9.2023, Ra 2021/11/0083).

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hatte einer Gastronomin eine Strafe von 500 Euro aufgebrummt, weil diese gegen das Rauchverbot verstoßen habe. Die Beamten hatten in den "Räumlichkeiten" des Lokals Gäste beim Rauchen beobachtet. Die Gastronomin beschwerte sich daraufhin bei Gericht. Aus ihrer Sicht rauchten die Gäste nämlich nicht in einer "Räumlichkeit", sondern in einem überdachten Gastgarten, in dem das Rauchen erlaubt sei.

"Allseits umschlossen"

Erfolgreich war sie mit ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgericht Tirol allerdings nicht. Laut der Gerichtsentscheidung war der Gastgarten straßenseitig mit mobilen Scheibenmodulen als Windschutz "allseits umschlossen". Mit einer ausfahrbaren Markise konnte der Bereich zudem "vollständig abgedeckt" werden. Die Markise sei nämlich so gebaut worden, dass sich "ein Abschluss zu der Rahmenkonstruktion der mobilen Scheibenmodule ergibt".

In diesem Zustand fanden die Beamten den Gastgarten auch vor, als sie die Strafe ausstellten. Aus Sicht des Gerichts galt die Konstruktion zu diesem Zeitpunkt deshalb nicht als "Freifläche", sondern als geschlossener Raum, in dem das Rauchverbot gilt. Sinn und Zweck des Verbots sei es schließlich, "Gäste und Beschäftigte in der Gastronomie umfassend vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens zu schützen". Und von solch schädlichen Auswirkungen sei eben auszugehen, "sobald ein abgeschlossener Luftraum hergestellt wird".

Als Freifläche gelte ein Gastgarten umgekehrt nur dann, wenn er bloß "in geringfügigem Ausmaß baulich überdeckt oder umschlossen ist und auch Luftverhältnisse wie im Freien herrschen".

"Luftaustausch" entscheidend

Die unterlegene Gastronomin wandte sich nach der Gerichtsentscheidung noch an den Verwaltungsgerichtshof. Doch auch dort blitzte sie ab. Das Höchstgericht verwies darauf, dass das Rauchverbot nicht nur in Räumen gelte, die "hermetisch abschließbar sind". Vielmehr komme es darauf an, ob die "Luftverhältnisse" ähnlich wie im Freien seien, also ein "umfassender Luftaustausch" gewährleistet sei. Sei dies nicht der Fall, gelte das Rauchverbot. (Jakob Pflügl, 27.10.2023)