Alexander Zverev sorgt abseits der Tennisplätze für Schlagzeilen.
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Berlin - Dem Deutschen Alexander Zverev droht Ungemach. Gegen den 26-jährigen Tennis-Olympiasieger wurde wegen einer mutmaßlichen Körperverletzung ein Strafbefehl verhängt. Zverev wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 450.000 Euro verdonnert, wie eine Justizsprecherin am Dienstag mitteilte. Der Deutsche weist den Vorwurf zurück und hat mit seinen Anwälten Einspruch eingelegt.

Zverev soll im Mai 2020 im Zuge eines Streits eine Frau körperlich misshandelt haben. Das Berliner Amtsgericht Tiergarten folge nun einem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die die Geldstrafe in eben dieser Höhe beantragt hatte. Da Zverev Einspruch eingelegt hat, werde das Amtsgericht die Beteiligten erneut anhören, wie die Justizsprecherin ausführte. Danach könnte es zu einem Prozess kommen. Für Zverev gilt die Unschuldsvermutung.

Ungereimtheiten und Verstöße

In einer am Dienstag veröffentlichten Presseerklärung weisen seine Anwälte die nicht neuen Anschuldigungen erneut zurück. Sie schreiben, dass die Vorwürfe gegen ihren Mandanten bereits durch ein rechtsmedizinisches Gutachten widerlegt seien, erhebliche Ungereimtheiten bestünden und weisen auf "schwerste Verfahrensverstöße" hin.

Diesbezüglich werden Strafverteidiger wie folgt zitiert: "Das Verfahren ist skandalös, von einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren kann nicht die Rede sein. Herr Zverev wird hiergegen mit allen Mitteln vorgehen." So sollen etwa mittlerweile insgesamt drei Strafbefehle zum selben Tatvorwurf existieren, die zum Teil "nicht wirksam zugestellt" worden, "grob rechtswidrig bzw. nichtig" sein sollen.

Ein forensisches Gutachten von Rechtsmediziner Prof. Dr. Michael Tsokos von der Berliner Charité ergab, dass die Schilderung des Sachverhalts durch die Anzeigenerstatterin aus rechtsmedizinischer Sicht "nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und in diversen Punkten weder mit rechtsmedizinischer Lehrmeinung noch mit über fünfundzwanzig Jahren klinisch-rechtsmedizinischer Untersuchungspraxis des Unterzeichnenden vereinbar ist." Es sei "praktisch unmöglich, dass sich der Sachverhalt wie von der Anzeigenerstatterin behauptet zugetragen hat." (red, 31.10.2023)