Kaum fällt der erste Schnee, verwandelt sich die Natur in ein wahres "Winter Wonderland". Ganz besonders gilt dies für die Berge und Wälder, und gerne genießt man die idyllische Natur dort, wo noch wenige andere Menschen unterwegs waren. Die Winterlandschaft lädt dazu ein, einen Spaziergang auf der verschneiten Forststraße, eine Schneeschuhwanderung auf den Berggipfel oder eine Skitour in abgelegenen Gebieten zu unternehmen. Was dabei jedoch häufig übersehen wird, ist, dass nicht alles, was schön ist, auch erlaubt ist.

Schnee liegt im Wald
Einfach mal so durch das "Winter Wonderland" spazieren? Das ist auch eine rechtliche Frage.
IMAGO/Jan Eifert

Einschränkungen durch das Forstgesetz

Gerade wenn es um Wintersport in den Wäldern geht, sind die einschlägigen Regelungen des Forstgesetzes zu beachten. So sind etwa das Betreten des Waldes und der dortige Aufenthalt zu Erholungszwecken gemäß Paragraf 33 Abs 1 Forstgesetz grundsätzlich gestattet. Dieses allgemeine Betretungsrecht der Bevölkerung ist jedoch insoweit beschränkt, als davon Flächen ausgenommen sind, über die ein behördliches Betretungsverbot verhängt wurde, auf denen sich forstbetriebliche Einrichtungen befinden oder soweit es sich um Wieder- und Neubewaldungsflächen handelt, deren Bestand unter drei Meter hoch ist. Diese Ausnahmen vom freien Betretungsrecht sind gesetzlich vorgesehen und bedürfen keiner weiteren Kennzeichnung.

Es besteht darüber hinaus aber ebenso die Möglichkeit, dass Grundeigentümer:innen die Sperre von Waldflächen beantragen, was in bestimmten gesetzlich determinierten Fällen zulässig ist. Darunter fällt etwa eine Sondernutzung, wie die Christbaumzucht, Tier- oder Alpengärten und eine Waldfläche, die sich im engeren örtlichen Zusammenhang mit den Wohnhäusern befindet. Sofern eine Waldfläche von einer der oben genannten Ausnahmen erfasst und ein Betreten unzulässig ist, ist dies mit entsprechenden Hinweistafeln zu kennzeichnen. Fällt eine Waldfläche – und dazu sind auch Forststraßen zu zählen – nicht unter die oben genannten Ausnahmen, ist deren Betreten erlaubt. Es ist daher der Winterspaziergang oder die Schneeschuhwanderung durchaus rechtskonform.

Mit den Ski durch den Wald?

Anders geregelt ist das Skifahren im Wald. Auch damit hat sich der Gesetzgeber explizit auseinandergesetzt, und es ist gemäß Paragraf 33 Abs 3 Forstgesetz vorgesehen, dass das Abfahren mit Skiern im Wald im Bereich von Aufstiegshilfen (Seilbahnen, Skilifte et cetera) nur auf markierten Pisten oder Skirouten zulässig ist. Unter dem "Bereich von Aufstiegshilfen" wollte der Gesetzgeber jenen Bereich verstanden wissen, der von der Bergstation der Aufstiegshilfe erreicht werden kann, ohne dass ein Fußmarsch von mindestens dreißigminütiger Dauer in Kauf genommen werden muss, jedenfalls aber ein Bereich von 500 Metern zu beiden Seiten der Aufstiegshilfe, Piste oder der markierten Abfahrt (285 BlgNR AB 14. GP).

Damit wollte der Gesetzgeber jedenfalls verhindern, dass Personen, die täglich unzählige Abfahrten unter Benützung der Aufstiegshilfe durchführen, "zur Abwechslung" durch den Wald abfahren. Dem einzelnen Tourengeher wollte der Gesetzgeber hingegen nicht verbieten, einmal am Tag mit den Skiern aufzusteigen und – wenn möglich – durch den Wald wieder abzufahren. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass die oben erwähnten gesetzlichen Betretungsverbote auch das Abfahren mit Skiern umfassen und daher gerade der Jungwald etwa ausgenommen ist. Das Langlaufen ist mit der nötigen Vorsicht im Wald ebenso zulässig, sofern keine Loipen angelegt werden. Dies würde die Zustimmung des Grundeigentümers erfordern.

Regelungen der Jagdgesetze

Auch wenn die Bevölkerung den Wald gerne zur Erholung und Freizeitgestaltung nutzt, darf nicht übersehen werden, dass dieser für viele Tierarten der Lebensraum und somit von essenzieller Bedeutung ist. Insbesondere die Jagdgesetze sehen Bestimmungen vor, die dem Schutz und der Ruhe des Wildes dienen. Die Wintermonate stellen für Wildtiere insofern eine besondere Belastung dar, als sich diese in einer Art "Energiesparmodus" befinden, in welchem Herzschlag und Atmung verlangsamt und auch der Stoffwechsel heruntergefahren wird. Das Wild ist körperlich daher kaum in der Lage, weite Strecken zur Nahrungssuche zurückzulegen oder gar – durch Tiefschnee – zu flüchten.

Um den Wildtieren daher einen gewissen Schutz zu bieten, sehen die Landesjagdgesetze vor, dass Wild von jagdfremden Personen weder verfolgt noch beunruhigt werden darf (etwa § 97 Abs 1 NÖ Jagdgesetz, § 56 Abs 2 OÖ Jagdgesetz). Bei der Waldnutzung ist daher jedenfalls darauf zu achten, dass eine vorsätzliche Beunruhigung des Wildes – auch durch freilaufende Hunde – oder gar ein "Hinterherfahren" mit Skiern unterbleibt. Abgesehen von diesem allgemeinen Verbot sehen manche Jagdgesetze aber auch auszuweisende Wildschutzgebiete vor, welche abseits von Straßen, Wegen, Pisten oder Loipen nicht betreten oder befahren werden dürfen (§ 94a NÖ Jagdgesetz, § 51 Stmk Jagdgesetz, § 70 Ktn Jagdgesetz). In diesen Fällen gehen die Sperren der Landesjagdgesetze dem freien Betretungsrecht des Waldes vor.

Ebenso sehen die Landesjagdgesetze Fütterungsverpflichtungen der Jägerschaft vor: Sofern wenig natürliche Äsungsmöglichkeiten für Wildtiere vorhanden sind, haben die Jäger entsprechend Futtermittel bereitzustellen. Dies dient neben der Nahrungssicherung für das Wild auch der Vermeidung von Schäden an der Waldkultur. Diese Futterstellen, die in unterschiedlichen Formen und Größen existieren, dürfen in aller Regel in einem Umkreis von mehreren Hundert Metern nicht betreten werden (§ 63 Abs 7 Ktn Jagdgesetz, § 94 Abs 4 NÖ Jagdgesetz).

Es drohen Verwaltungsstrafen

Sowohl das Forstgesetz als auch die Landesjagdgesetze sehen jeweils Verwaltungsstrafbestimmungen vor, wenn man gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt. Die Strafdrohungen sind unterschiedlich hoch: Während das Forstgesetz Strafen bis zu 750 Euro vorsieht, so sind die Strafrahmen der Landesjagdgesetze teilweise wesentlich höher. In Oberösterreich können Strafen bis zu 10.000 Euro verhängt werden und in Niederösterreich sogar bis zu 20.000 Euro. Die Einhaltung der Gesetze ist daher bei der Ausübung des Wintersports in jedem Fall geboten und ratsam. (Eva Erlacher, 2.1.2024)