Die IGGÖ bestreitet den Vorwurf.
APA/dpa/Frank Rumpenhorst

Die ehemalige Islamlehrerin Zeliha Ç. will Schadenersatz. Ihr Vorwurf: Ihr ehemaliger Arbeitgeber, die Islamische Glaubensgemeinschaft (IGGÖ), soll sie in Bedrängnis gebracht haben, weil sie das Kopftuch absetzte. Ihre Klage gegen die Institution, die Islamlehrerinnen und Islamlehrer an Schulen in Österreich entsendet, wurde am Mittwoch vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Wien erneut verhandelt.

Ç. soll nach eigenen Angaben unter Druck gesetzt worden sein, da sie ihren Hijab nicht mehr tragen wollte. Ihr sei mit einer Kündigung gedroht worden, auch ihre mögliche Übernahme in den Landesdienst sei auf Eis gelegt worden – und ihr sei gedroht worden, in eine Schule außerhalb Wiens versetzt zu werden. Deswegen will sie 60.000 Euro Schadenersatz – und ein Zeichen setzen. Die IGGÖ streitet sämtliche Vorwürfe ab, sie argumentiert, dass die Schule, an der Ç. unterrichtete, unzufrieden gewesen sei, weswegen es nie zu einer Beförderung kam. Dass sie kein Kopftuch mehr trägt, sei zudem nie ein Grund für eine Kündigung gewesen. Ç. hat mittlerweile den Job gewechselt und arbeitet als Volksschullehrerin.

Kein Kopftuch sei "nicht angemessen"

Am Mittwoch war ein weiterer ehemaliger Fachinspektor der IGGÖ als Zeuge eingeladen – wie bereits bei dem vorhergegangenen Termin im Oktober. Fachinspektoren kontrollieren bei der IGGÖ die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer. Mustafa Y. argumentierte, Ç. zwar nahegelegt zu haben, ihr Kopftuch wieder aufzusetzen, da sie gegen die Glaubenslehre verstoße. "Privat geht es mich nichts an, aber im Unterricht ist das nicht angemessen", argumentierte er. Allerdings sei dies zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem er selbst nicht mehr für sie zuständig war, argumentierte er im Wesentlichen. Er habe sich bereits in Bildungskarenz befunden.

Jener Fachinspektor, der für Ç. inzwischen verantwortlich war, sei zwar ebenso anwesend gewesen, habe selbst aber keine Einwände eingebracht – anders als Ç. behaupte. Mustafa Y. begründete das Gespräch damit, dass zu diesem Zeitpunkt Eltern auf ihn zugegangen seien und sich beschwert hätten, wie es sein könne, dass eine Islamlehrerin ohne Kopftuch beschäftigt wird. Hätte er Ç. in seiner Zeit als ihr Fachinspektor ermahnt, so hätte er keine dienstlichen Konsequenzen vorgesehen, wenn sie seiner Aufforderung nicht gefolgt wäre, sagt er. Er habe in seiner Zeit immer versucht, alle Lehrer in den Landesdienst zu bringen, von seiner Seite erhalte jeder eine Befürwortung.

"Haben immer wieder die alte Zeliha gefordert"

Unzufriedenheit sei kein Grund gewesen, um jemanden auszuschließen – sowie auch die Nichteinhaltung der Glaubenslehre. Auf die Nachfrage des Vorsitzenden, wann denn eine Ablehnung erfolgen würde, sagte er: "Also wenn jemand mit der Whiskeyflasche dasteht, kann es schon sein, dass ich ihm sage: so nicht." Kein Kopftuch sei aber kein Grund.

Ç. widersprach dem, sie sagte auch aus, dass auch ihr zuständiger Fachinspektor Druck auf sie ausgeübt habe. Ihr Privatleben sei dabei auch mitgemeint gewesen. "Ich legte es heimlich ab", sagte sie. Ç. argumentiert, dass sie ab 2017 versucht habe, sich für eine Landesdienststelle zu bewerben, ihr dies aber aufgrund eines vorgeworfenen unmuslimischen Verhaltens verwehrt geblieben sei. Ihre Vorgesetzten hätten "immer wieder die alte Zeliha gefordert". Als Beleg könne sie eine Tonaufnahme vorlegen, bei der sie heimlich ihren damaligen Fachinspektor aufgezeichnet habe. Diese kann allerdings nicht vor dem Gericht eingesehen werden, da sich der zu diesem Zeitpunkt Zuständige aus Datenschutzgründen dagegen wehrt.

Der Verhandlungstermin am Mittwoch war voraussichtlich der letzte. Ein Urteil ist in den kommenden Monaten zu erwarten. (muz, 31.1.2023)