Zusätzlich zur Strafe wegen Schnellfahrens muss der Mann nun 170 Euro Verfahrenskosten zahlen.
Zusätzlich zur Strafe wegen Schnellfahrens muss der Mann nun 170 Euro Verfahrenskosten zahlen.
IMAGO/Hartenfelser

Salzburg – Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat die Beschwerde eines Autorasers abgewiesen, der die Herausgabe der Anleitung für ein Radargerät forderte, um mögliche Messfehler aufzuzeigen. Das Gericht sah keinen Mangel bei der Messung, berichtete der ORF Salzburg am Sonntag. Der Mann war mit seinem Wagen in der 80er-Beschränkung auf der Westautobahn (A1) mit 140 km/h geblitzt worden und bekam eine Strafe von 850 Euro.

In der Beschwerde dagegen argumentierte der Anwalt des Mannes, dass es rechtswidrig sei, dass die Behörde die Bedienungsanleitung des Lasermessgeräts nicht herausrücke. Das ganze Verfahren gegen den Lenker sei damit mangelhaft. Der Mann war mit seinem Auto 2022 in der noch gültigen "Luft-80er"-Zone auf der A1 in der Stadt Salzburg unterwegs.

Blick auf den Tacho hätte genügt

Das Landesverwaltungsgericht sah aber keinen Mangel bei der Messung, denn der Mann habe zugegeben, selbst gefahren zu sein. Die Messung sei gültig mit einem geeichten Gerät erfolgt und sogar im Auswertungsrahmen des Beweisfotos sei kein zweites Auto zu sehen. Die Polizei habe die Messtoleranz korrekt abgezogen und der Lenker hätte auch ohne Blick auf den Tacho erkennen müssen, dass er deutlich mehr als Tempo 80 fährt.

Es sei kein Mangel, dass die Polizei dem Raser die Gebrauchsanweisung für das Radargerät nicht zukommen ließ. Damit lasse sich kein Messfehler feststellen und den geschulten Polizisten sei die ordnungsgemäße Messung zuzutrauen. Der Lenker muss nun neben der Strafe auch noch 170 Euro Verfahrenskosten tragen. (APA, 11.2.2024)