Im Gastbeitrag erklären die Juristen Alexander Prenner und Franz Hufnagl, warum Geschäftsführer bei Verurteilungen künftig um ihren Job bangen müssen.

Schon jetzt können strafgerichtliche Verurteilungen für jedermann neben den verhängten Geld- oder Freiheitsstrafen auch weitere nachteilige Folgen haben. Die drohenden Nebenfolgen reichen von Führerschein- und Reisepassabnahmen bis hin zum Ausschluss eines Verurteilten von der Ausübung eines Gewerbes.

Mit dem neuen Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2023 drohen jetzt auch empfindliche berufliche Rechtsfolgen für Geschäftsführer und Vorstände nach einer strafrechtlichen Verurteilung.

Am 1. Jänner 2024 traten gesetzliche Regelungen in Kraft, welche strafgerichtlich verurteilte Personen als Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, Aktiengesellschaft) disqualifizieren. Dabei ist es egal, ob der betroffenen Manager durch ein inländisches oder ausländisches Gericht verurteilt wurde.

Geschäftsführer
Kriminelle Geschäftsführer müssen künftig um ihren Job bangen. Bei einer Verurteilung wird ihnen die Position automatisch entzogen. Gerichte können aber auch anders entscheiden.
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Wirtschaftsnahe Delikte

Für die Rechtsfolge der Disqualifikation gelten jedoch insoweit gesetzliche Einschränkungen, als diese nur bei einer Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen bestimmter, sogenannter wirtschaftsnaher Delikte Anwendung findet. Zu den "wirtschaftsnahen Delikten" zählen etwa Betrug, Untreue, Geldwäsche, betrügerische Krida, aber auch finanzstrafrechtliche Tatbestände wie etwa Abgabenbetrug. In Bezug auf die Freiheitsstrafe macht es keinen Unterschied, ob diese unbedingt oder bedingt verhängt worden ist.

Liegen die Voraussetzungen für eine Disqualifikation vor, tritt deren Rechtsfolge ex lege ein, das heißt automatisch. Eine zweite gerichtliche oder behördliche Entscheidung ist somit nicht nötig. Daraus folgt, dass mit Rechtskraft der Verurteilung eine Neueintragung als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied ins Firmenbuch nicht mehr möglich ist. Die Disqualifikation gilt auch für bereits bestellte Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder. Diese müssen unverzüglich ihren Rücktritt erklären, welcher nach 14 Tagen wirksam wird. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, kann eine amtswegige Löschung im Firmenbuch vorgenommen werden.

Die Rechtsfolge des "disqualifizierten Geschäftsführers" musste Österreich in Umsetzung einer Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union einführen, was nun – fünf Monate zu spät – geschehen ist.

Die Neuregelung soll missbräuchliches Verhalten durch "ungeeignete" Geschäftsführer verhindern und gleichzeitig Personen schützen, welche mit solchen Gesellschaften interagieren. Einem Geschäftsführer wird also nach der Verurteilung wegen eines wirtschaftsnahen Delikts das Vertrauen entzogen, dass dieser ein Unternehmen unschädlich leiten kann.

Zeitliche Beschränkung

Eine Disqualifikation ist jedoch zeitlich beschränkt. Sie endet automatisch drei Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung. Danach kann man wieder als Mitglied der Geschäftsführung eingetragen werden.

Für Strafgerichte besteht dabei grundsätzlich die gesetzliche Möglichkeit, diese Rechtsfolge unabhängig von der Hauptstrafe nachzusehen. Wenn das zuständige Gericht damit einverstanden ist, kann eine drohende Disqualifikation also vermieden werden.

Verdächtige, Beschuldigte und Angeklagte sehen sich ab sofort nicht nur mehr mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert, sondern müssen auch um ihre berufliche Karriere bangen. Ob diese Maßnahmen die von EU und nationalem Gesetzgeber erhoffte Wirkung haben, werden die nächsten Jahre zeigen. (Alexander Prenner, Franz Hufnagl, 20.2.2024)