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Wer Vermögen in ein Joint Venture einbringt, muss sich vor allem an steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen halten.
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Im Gastbeitrag erklären die Juristen Michael Marschall und Benedikt Schachner-Gröhs, worauf man bei Joint Ventures achten muss.

Mit der Beteiligung an einer Joint-Venture-Gesellschaft geht üblicherweise die Vereinbarung über die wechselseitige Erbringung von Leistungen und Zuwendung von Vermögensgegenständen an die Joint-Venture-Gesellschaft einher. Dabei kann es sich etwa um Barmittel, die Einbringung von Betriebsteilen oder aber auch um Rechte wie Lizenzen und Nutzungsberechtigungen (Software, Patente) handeln. Dabei sind jedoch die rechtlichen Schranken des Gesellschafts- und Steuerrechts zu beachten, um ungewollte Folgen zu vermeiden.

Darüber hinaus werden sich die zuwendenden Investoren Gedanken zur Absicherung ihrer Zuwendungen und auch deren Verknüpfung an einen Verwendungszweck machen müssen. Denn ist die Zuwendung einmal an die Gesellschaft geleistet, entscheidet (mangels anderslautender Vereinbarung) die Geschäftsführung über deren Verwendung. Und aus rein altruistischen Motiven wird meist nur selten zugewendet. Auch zunächst unentgeltliche Zuwendungen werden in der Regel mit der Hoffnung übertragen, später davon zu profitieren.

Steuerrechtliche Vorgaben

Die bestimmenden Faktoren sind meist Art und Ausgestaltung der Zuwendung eines Gesellschafters an die Gesellschaft. Dabei sind zunächst einige Vorfragen zu klären: Was soll konkret zugewendet werden (Geld, Vermögensgegenstände, ein Betrieb oder etwa Gesellschaftsanteile)? Soll durch die Zuwendung das Eigenkapital des Joint Ventures gestärkt werden? Wie kann der Gesellschafter sicherstellen, dass die Zuwendung auch zweckentsprechend verwendet wird?

Die Zuwendung von Geldmitteln, soweit diese nicht auf eine Rückzahlung gerichtet sind (zum Beispiel Gesellschafterdarlehen), erfolgt häufig im Wege eines unwiderruflichen und nichtrückzahlbaren Gesellschafterzuschusses in die ungebundene Kapitalrücklage der Gesellschaft und stellt damit Eigenkapital dar. Derartige Zuschüsse können später durch die gewinnerhöhende Auflösung der Kapitalrücklage als Bilanzgewinn wieder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Steuerlich kann dabei eine (steuerneutrale) Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegen. Freilich können Geldmittel auch stattdessen in Form eines Downstream-Gesellschafterdarlehens und damit bilanziell als Fremdkapital gewährt werden, sofern sichergestellt ist, dass das Darlehen fremdüblich ausgestaltet ist. Andernfalls besteht das Risiko einer Umqualifizierung seitens der Finanzverwaltung, etwa in verdecktes Eigenkapital.

Aus steuerlicher Sicht führen Sacheinlagen aus Sicht der Gesellschafter zu einem Tauschvorgang (Tausch einer Sache gegen Anteilsrechte an der Gesellschaft), die zur Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und damit unter Umständen zu einer Besteuerung führen. Die Gegenleistung für eine Zuwendung durch einen Gesellschafter besteht in der Regel in neuen Geschäftsanteilen an der Gesellschaft oder in der Werterhöhung der bestehenden Geschäftsanteile (da sich der Beteiligungswert des Gesellschafters an der Joint-Venture-Gesellschaft entsprechend erhöht).

Zweckbindung?

Gerade bei einem Gesellschafterzuschuss (siehe dazu oben) stellt die Unwiderruflichkeit durch den Zuwendenden ja gerade eines der entscheidenden Elemente dar, um als Eigenkapital qualifiziert zu werden. Könnte der Gesellschafterzuschuss jederzeit widerrufen und zurückverlangt werden, wäre er nicht als Eigenkapital, sondern als Fremdkapital (Darlehen) zu qualifizieren. Im Unterschied zum Darlehen wird sich der Gesellschafter (Investor) bei einem solchen Gesellschafterzuschuss oder einer sonstigen unentgeltlichen Zuwendung zwar keinen unmittelbaren "Return" im Sinne einer Raten- oder Zinszahlung erwarten, allerdings steckt hinter einem solchen Zuschuss üblicherweise doch die Hoffnung, an der daraus resultierenden Wertsteigerung zu profitieren. Diese gilt es zunächst einmal abzusichern.

Üblicherweise wird in diesem Zusammenhang auf Ebene der Joint-Venture-Partner eine schuldrechtliche Vereinbarung (regelmäßig in einer separaten Investment Vereinbarung) über die (Zweck-)Widmung dieser Vermögenswerte getroffen, um sicherzustellen, dass diese an der richtigen Stelle im Joint Venture verwendet werden. Dabei verpflichten sich die Gesellschafter des Joint Ventures, ihre Gesellschafterrechte derart auszuüben, dass die Geschäftsführung des Joint Ventures die jeweiligen Vermögenswerte auch entsprechend der Zweckbindung einsetzt. Darüber hinaus kann die Gesellschaftervereinbarung durch eine sogenannte Liquidationspräferenz (liquidation preferecne) anordnen, dass der Zuwendende bei einer allfälligen Liquidation, einem Unternehmensverkauf oder etwa künftigen Bilanzgewinnausschüttungen bevorzugt wird.

Einer (schuldrechtlichen) Vereinbarung über die Zweckbindung kommt zwar keine absolute Wirkung zu, das heißt bei Zuwiderhandlung durch die Geschäftsführung entgegen der erteilten Weisung ist das mit einem nicht arglistig handelnden Dritten üblicherweise dennoch wirksam; allerdings ist die Geschäftsführung (bzw. der handelnde Geschäftsführer) in einem solchen Fall zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen bis zu einem möglichen Strafverfahren ausgesetzt.

Ausgestaltung entscheidend

Bei der Zuwendung von Vermögensgegenständen an die Joint-Venture-Gesellschaft ist also auf die Ausgestaltung und Art der Zuwendung eines Gesellschafters an die Joint-Venture-Gesellschaft bei der rechtlichen und auch steuerlichen Strukturierung zu achten, um nachteilige steuerliche Folgen aufgrund der Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes zu vermeiden. Aus Sicht des Zuwendenden ist die Zweckbindung der Geschäftsführung bei der Verwendung der Vermögensgegenstände sicherzustellen.